Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 55/2022 vom 27.01.2022

VG Münster zur Gewässerunterhaltungsgebühr

Das VG Münster hat mit Urteil vom 18.11.2021 (Az.: 7 K 857/20) entschieden, die Kosten für die Gewässerunterhaltung über eine Gewässerunterhaltungs-Einheitsgebühr auf alle Grundstücke im Gemeindegebiet umgelegt werden können. Voraussetzung ist lediglich, dass die Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer liegen. Auf die genaue Lage im Verhältnis zu den Gewässern kommt es – so das VG Münster - nicht an, wenn die Kosten der Gewässerunterhaltung auf alle Grundstücke im gesamten Stadtgebiet umgelegt werden. Dieses ist nach dem VG Münster dann rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Urteil des VG Münster ist allerdings nicht rechtskräftig, weil die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) beantragt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann den Städten und Gemeinden, die bislang keine Gewässerunterhaltungs-Einheitsgebühr erheben, nur empfohlen werden, bei der differenzierten Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr bezogen auf die Gebiete von Wasser- und Bodenverbänden für bestimmte Gewässer zu verbleiben. Diese grundsätzliche Empfehlung findet sich auch der Mustersatzung des StGB NRW (Stand: 07.09.2021).

Sollte die Zulässigkeit der Erhebung einer Gewässerunterhaltungs-Einheitsgebühr durch das OVG NRW bestätigt werden, so wäre dieses eine wesentliche Erleichterung, weil alle Grundstücke auf dem Gemeindegebiet mit den gleichen Gebührensätzen für die befestigten und unbefestigten Flächen belegt werden können. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass es auf einem Stadt- bzw. Gemeindegebiet grundsätzlich viele große und kleine sowie sogar teilweise namenlose Gewässer gibt. Dieses liegt auch darin begründet, dass für die Annahme eines oberirdischen Gewässers (z. B, ein Fluss, Bach) auf der Grundlage der Gewässerdefinition in § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) keine Quelle erforderlich ist, sondern es ausreicht, wenn Wasser sich in einem sog. Gewässerbett ständig oder zeitweilig befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – Az.: 7 C 3.10 - ; OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2019 – Az.: 20 A 3187/17 – ; OVG NRW, Urteil vom 20.03.2014 – Az.: 20 A 293/11 – ; VG Köln, Urteil vom 08.04.2014 – Az.: 14 K 79/12 - ).

In Anbetracht dessen führt eine Differenzierung nach den jeweiligen einzelnen Gewässern und deren jeweiligen Einzugsgebieten regelmäßig zu einem erheblichen Personal- und Verwaltungsaufwand. Auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität spricht für die Zulässigkeit einer Gewässerunterhaltungs-Einheitsgebühr, weil grundsätzlich jedes Gewässer in einem Gewässergefüge in ein anderes Gewässer mündet und deshalb insgesamt durch die Aufgabe der Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG, § 61 LWG NRW) ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss in allen Gewässern unter gleichzeitiger Beachtung der ökologischen Maßgaben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 , Abs. 2 WHG) auf dem Stadt- bzw. Gemeindegebiet aufrechterhalten werden muss, damit eine Überflutung oder Überschwemmung der Grundstücke im jeweiligen Einzugsgebiet der Gewässer vermieden werden kann.

Dennoch steht nach wie vor eine Entscheidung des OVG NRW dazu aus, ob eine Gewässerunterhaltungs-Einheitsgebühr zulässig ist. Es wird daher abzuwarten sein, ob das OVG NRW die zu begrüßende Entscheidung des VG Münster bestätigen wird.

Az.: 24.0.15 qu

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