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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 209/2010 vom 13.04.2010
VG Münster zur rückwirkenden Einführung der Regenwassergebühr
Das VG Münster hat mit Beschluss vom 21.12.2009 (Az. 7 L 403/09) zur rückwirkenden Einführung der Regenwassergebühr und der damit verbundenen nachträglichen Abänderung von bestandskräftigen Gebührenbescheiden entschieden. Nach dem VG Münster ist es der Gemeinde nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung frei gestellt, einen Abwassergebührenbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. Nr. 4 b KAG NRW in Verbindung mit § 169 Abgabenordnung auch zum Nachteil des Abgabepflichtigen abzuändern. Dieses folgt nach dem VG Münster aus § 12 Abs. 1 KAG NRW, wonach die Regelungen der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, für die Erhebung von Benutzungsgebühren für anwendbar erklärt worden sind. Dieses entspricht nach dem VG Münster der gesetzgeberischen Absicht, bei Kommunalabgaben eine Nacherhebung jedenfalls bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung unbeschränkt zuzulassen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. § 169 Abgabenordnung; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2008 — Az.: 9 A 2762/06 - ; OVG NRW, Urteil vom 1.10.1990 — Az.: 2 A 1393/90).
Vor diesem Hintergrund konnte der Bescheid-Adressat nach dem VG Münster auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass die ursprünglichen Festsetzungsbescheide Bestand haben würden. Insbesondere beinhalteten diese weder einen Verzicht noch einen Erlass der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren. Dieses gilt — so das VG Münster - auch unabhängig davon, ob die Gemeinde einen Vorbehalt der Nachprüfung erklärt hat oder nicht und ob dieser Vorbehalt der Nachprüfung dem Bescheid-Adressaten zugegangen ist, weil es darauf nicht ankomme, denn maßgeblich sei allein, dass die Nacherhebung der Gebühren durch die Gemeinde jedenfalls bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung unbeschränkt zulässig sei.
Az.: II/2 24-21