Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 66/2023 vom 16.01.2023

VG Oldenburg zur Rahmenvorgabe gemäß § 22 Abs. 2 VerpackG

Das VG Oldenburg hat mit Urteil vom 28.09.2022 (Az. 15 A 3633/19) entschieden, dass die Anordnung der Mitbenutzung eines kommunalen Wertstoffhofes im Rahmen eines ergänzenden Bringsystems durch die Regelung in § 22 Abs. 2 Verpackungsgesetz (VerpackG) als gedeckt ist anzusehen ist. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG kann ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Systemen (Systembetreibern) des privatwirtschaftlichen Dualen System zur Erfassung und Verwertung von Einweg-Verpackungen festlegen, wie die nach § 14 VerpackG durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff- Metall- und Verbundverpackungen aus privaten Haushaltungen hinsichtlich

  • der Art des Sammelsystems (entweder Holsystem, Bringsystem, oder Kombination aus beiden Systemen);
  • der Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt. sowie
  • der Häufigkeit und des Zeitraums der Behälterleerungen

auszugestalten ist (sog. Rahmenvorgabe).

Laut dem VG Oldenburg umfasst die Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VerpackG auch die Ermächtigung, durch eine Rahmenvorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Festlegungen hinsichtlich der Art der Sammelbehälter zu treffen und dieses umfasst grundsätzlich auch die Möglichkeit, verschiedene Arten von Sammelbehältern (hier: gelbe Tonne und gelber Sack) zu kombinieren. Eine Kombination verschiedener Arten von Sammelbehältern darf grundsätzlich auch innerhalb desselben Gebietes festgelegt werden.

Es wird abzuwarten sein, wie sich die Rechtsprechung zur sog. Rahmenvorgabe als Verwaltungsakt gegenüber den zurzeit 12 Systembetreibern des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen fortentwickeln wird, weil die obergerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von sog. Rahmenvergaben bislang sehr restriktiv gewesen ist (vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2020 – 10 S 2820/20 und vom 22.12.2021 – 10 S 3427/20).

Az.: 25.0.2.1 qu

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