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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 60/2022 vom 20.01.2022
VG Schleswig-Holstein zum Rollen von Abfallbehältern
Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht (VG Schleswig) hat mit Beschluss vom 18.10.2021 (Az. 6 B 42/21) in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung zum Rollen von Abfallgefäßen zu einem etwa 150 m entfernten Bereitstellungsplatz entschieden, dass im Rahmen der Prüfung durch eine Stadt, ob eine entsprechende Anordnung erlassen wird auch die Alternativen eines kostenpflichtigen Holdienstes sowie die Einschränkung des Gehvermögens des Anschlusspflichtigen in die Abwägung einbezogen werden müssen. Bei Benutzern der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung mit körperlichen Einschränkungen könnten – so das VG Schleswig – „ernstliche Hinweise auf die Unverhältnismäßigkeit“ bezogen auf die Anordnung eines Bereitstellungsplatzes vorliegen. Das VG Schleswig sieht es somit zumindest als erforderlich an, dass im Rahmen des Erlasses einer entsprechenden Anordnung die individuellen Umstände des Betroffenen mitbetrachtet werden.
Gleichwohl ist n der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden worden, dass grundsätzlich auf der Grundlage der Abfallentsorgungssatzung das Rollen von rollbaren Abfallgefäßen und der Transport von Sperrmüll zu einem Entleerungs-/Bereitstellungsort vorgegeben werden (vgl. BayVGH, Beschl. vom 08.05.2019 – Az.: 20 ZB 17.579 - ; OVG NRW, Beschl. vom 05.12.2018 – Az.: 15 A 3232/17 - ; OVG Bremen, Beschl. vom 08.11.2017 – Az.: 1 B 198/17 - abrufbar unter: www.ovg.bremen.de - OVG NRW, Beschl. vom 06.08.2015 - Az.: 15 B 803/15 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de).
Anerkannt ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso, dass straßenverkehrsrechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Vorschriften durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger strikt beachtet werden müssen. Deshalb kann sich ergeben, dass das Abfallgefäß nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze entleert werden kann, weil eine Straße etwa zum Schutz vor einer Verletzung von Passanten (insbesondere Kindern) nicht mit einem Abfallfahrzeug befahren werden darf. In diesem Zusammenhang gibt es auch keinen Bestandschutz für die Zukunft, denn straßenverkehrsrechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Vorschriften müssen eingehalten werden (so: OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2018 – Az.: 15 A 3232/17 - ; BayVGH, Beschl. vom 29.10.2018 – Az.: 20 ZB 18.957 - ; OVG Bremen, Beschluss vom 08.11.2017 – Az.: 1 B 198/17 – ).
Dennoch empfiehlt es sich, im konkreten Einzelfall immer die Zumutbarkeit zu prüfen. Allerdings hat der Bayerische VGH (Beschluss vom 29.10.2018 – Az. 20 ZB 18.957) entschieden, dass notfalls auch die Hilfe von (privaten) Dritten in Anspruch genommen werden kann, um ein Abfallgefäß an einem bestimmten Entleerungsort zu bringen. Gleichwohl sollte zumindest im Rahmen der Prüfung, ob eine entsprechende Anordnung erlassen wird, geklärt werden, ob etwa als Alternative zu einer Bring-Verpflichtung auch ein kostenpflichtiger Vollservice (Stichwort: Abholung der Müllgefäße durch die Müllwerker und Zurückstellung der Abfallgefäße nach deren Entleerung auf das Privatgrundstück) in Betracht gezogen werden kann. So ist jedenfalls die satzungsrechtliche Festlegung von verbindlichen Vollservice-Gebieten mit Vollservice-Gebühr laut dem VG Köln (Urteil vom 23.03.2012 – Az.: 14 K 454/11 - abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) zulässig. Ein solcher Vollservice wird von den betroffenen Grundstückseigentümern aber oftmals nicht gewünscht, weil er dazu führt, dass höhere Abfallgebühren bezahlt werden müssen. Dennoch kann – so das VG Köln – ein solcher Vollservice für bestimmte Gebiete satzungsrechtlich verbindlich, d. h. ohne Ausnahme, vorgegeben werden.
Az.: 25.0.2.1 qu