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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 632/2023 vom 27.09.2023
VG Trier: Lärm von Spielplätzen ist sozialadäquat
Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 24.07.2023 entschieden, dass Geräusche, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, gesetzlich privilegiert sind und im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellen. Auch von einem Tischtennisspiel ausgehender Lärm ist danach regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen.
Damit wurde die Klage einer Eigentümerin eines Wohnhauses auf Entfernung der auf dem benachbarten Spielplatz aufgestellten Tischtennisplatte abgewiesen.
Das Gesamtkonzept eines Spielplatzes ist auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahren aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten. Dieses könne nach Ansicht der Richter auch die Aufstellung einer Tischtennisplatte beinhalten, ohne dass hiermit ein von der Privilegierung abweichender Sonderfall begründet würde. Eine Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot, diene dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren.
Der Spielbetrieb auf einem Spielplatz sei typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden. Hiervon höben sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht nennenswert ab. Somit stellten die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen keine wesentliche Störung dar und seien von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen.
Das gelte auch für Lärm, der auf die Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten oder durch ältere Personen zurückzuführen sei. Eine solche Benutzung außerhalb des Widmungszwecks sei der Kommune nicht zuzurechnen. Vielmehr seien Störungen dieser Art polizei- und ordnungsrechtlich zu beseitigen.
Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten Spielplatzes im konkreten Fall aufgrund des Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten war, sodass entsprechend höhere Anforderungen an eine Ausnahme von der Privilegierung zu stellen seien.
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Das Urteil des VG Trier ist zu begrüßen und reiht sich in die Vielzahl an Urteilen zur Einordnung von sozialadäquatem Lärm ein. In den bisherigen Gerichtsurteilen ist eine eindeutige Tendenz zur kinderfreundlichen Rechtsprechung zu erkennen. Auch über die gesetzlichen Regelwerke hinausgehende Lärmimmissionen sind in der Regel hinzunehmen, wenn sie von den Kindern selbst ausgehen. Im Übrigen braucht es eine Einzelfallentscheidung.
Nach dem Urteil des VG Trier kann auch eine Tischtennisplatte privilegiert sein, da sie im konkreten Fall das Gesamtkonzept des Spielplatzes ergänzt und daher nicht als Sportanlage zu qualifizieren ist. Bei der Einzelfallentscheidung sind auch auf die Gegebenheiten vor Ort und der konkreten Gebietscharakter mit einzubeziehen. So kann – wie im vorliegenden Fall – die Nachbarschaft in einem Dorfgebiet aufgrund des Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten sein.
Az.: 20.1.6.1-001/001 gr