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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 74/2023 vom 11.01.2023
VG Trier zu Bauschutt und Schrott
Das VG Trier hat mit Beschluss vom 14.10.2022 (Az. 9 L 2823/22.TR) entschieden, dass Bauschutt, welcher bei Abrissarbeiten anfällt, Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) ist, wenn der (Haupt-)Zweck der Handlung auf die Behandlung einer Sache, nämlich den Abriss, gerichtet ist und nicht sicher ist, wofür der Bauschutt in zeitlicher Nähe zu seinem Anfall verwendet werden soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2012 – Az. 7 B 17.12). Zugleich weist das VG Trier darauf hin, dass der Vorgang des „Ausschlachtens“ ausgedienter Gegenstände nicht dazu führt, dass die daraus gewonnenen Einzelteile bereits einer neuen Zweckbestimmung zugeführt werden, sondern darin sei bereits eine Maßnahme der Abfallbehandlung zu sehen. Ebenso ist es – so das VG Trier – für die Abfalleigenschaft nicht von Bedeutung, ob den betreffenden Stoffen und Gegenständen ein (Schrott-)Wert zukommt.
Az.: 25.0.2.1 qu