Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 786/2023 vom 20.11.2023

VG Trier zur Pflicht-Restmülltonne

In § 5 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung des Bundes (GewAbfV) ist geregelt, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen und im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Verwertung oder Beseitigung zuführen können, wenn ihnen aufgrund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 der GewAbfV wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesen Fällen entfällt gemäß § 5 Satz 2 GewAbfV die Pflicht zur Benutzung einer Pflicht-Restmülltonne gemäß § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung.

Das VG Trier hat zur Regelung des § 5 GewAbfV mit Urteil vom 27.06.2023 (Az. 10 K 1124/23. TR) entschieden, dass es sich bei diese Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, die nur dann eingreift, wenn gewerbliche Siedlungsabfälle unter Ausnutzung der bereits vorhandenen Infrastruktur zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf demselben Grundstück einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 5 GewAbfV insbesondere auf Ein-Mann bzw. Ein-Frau-Gewerbebetriebe zugeschnitten ist, die auf einem privaten Grundstück als privater Haushalt wohnen und zugleich dort auch einer gewerblichen Tätigkeit in ihrem privaten Wohnhaus nachgehen und deshalb ihre Abfälle als privater Haushalt über die kommunale Abfallentsorgung entsorgen können.

Az.: 25.0.2.1 qu

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