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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 538/2012 vom 25.09.2012
VG Wiesbaden zur Anpassung eines Luftreinhalteplans
Die gegen das Land Hessen gerichtete Klage wegen Änderung des Luftreinhalteplans für die Stadt Darmstadt, mit der die Deutsche Umwelthilfe e. V. die Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionswertes für N02 in Höhe von 40 ug/cbm erreichen will, ist zulässig und begründet. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden. Gegen sein Urteil vom 16.08.2012 hat es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 4 K 165/12.WI).
Das VG Wiesbaden hat die Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe e. V. anerkannt. Hierbei ist es eigenen Angaben zufolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefolgt und hat dessen Leitfunktion anerkannt. Nach diesen Vorgaben muss das Gericht das nationale Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens so auslegen, dass es einer Umweltschutzvereinigung ermöglicht wird, eine Entscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.
Die Klage ist laut VG auch begründet, weil die Klägerin gemäß § 47 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der 39. BImSch-VO einen Anspruch auf Aufstellung eines Luftreinhalteplans mit dem Ziel der Einhaltung der gegebenen Grenzwerte im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Verhältnismäßigen hat. Hierbei stehe dem Beklagten hinsichtlich des „ob“ der Aufstellung des Luftreinhalteplans kein Ermessen zu, nur hinsichtlich des „wie“.
Der Luftreinhalteplan der Stadt Darmstadt werde den Vorgaben des § 47 Abs. 1 BImschG nicht gerecht, so das VG weiter. So werde keine Umweltzone in den Luftreinhalteplan aufgenommen, obwohl deren Wirksamkeit von Gutachten bestätigt werde. Vor dem Hintergrund, dass das Ziel der Festsetzung der Grenzwerte für die Stickstoffbelastung der Schutz der menschlichen Gesundheit sei, vermochte das VG keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erkennen. Mögliche finanzielle Belastungen der Bevölkerung und der Wirtschaft durch die Einführung der Umweltzone müssten gegenüber dem überragenden Schutzgut der Gesundheit zurücktreten.
Zwar bestehe kein Anspruch der Klägerin auf konkrete Maßnahmen. Die Nichtaufnahme sich aufdrängender Maßnahmen, zu denen auch die Einrichtung einer Umweltzone, aber auch die Vornahme oder Ausdehnung räumlicher, zeitlicher oder sachlicher Verkehrsbeschränkungen gehöre, trotz fortdauernder Übertretung des Grenzwertes widerspreche jedoch den rechtlichen Vorgaben und sei deshalb rechtswidrig. (Quelle: beck aktuell Newsletter, 21.08.2012)
Az.: II gr-ko