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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 241/2013 vom 06.03.2013
VG Würzburg zur gewerblichen Altkleidersammlung
Das VG Würzburg hat in einem gerichtlichen Eilverfahren mit Beschluss vom 28.01.2013 (Az. W 4 S 12.1130 — abrufbar unter: www.gesetze-bayern.de; siehe hier: Gerichtsentscheidungen/Verwaltungsgerichtsbarkeit) entschieden, dass ein gewerblicher Altkleidersammler seine Sammlung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterführen kann, weil nicht erkennbar sei, dass durch die gewerbliche Altkleidersammlung eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (hier: der Stadt Aschaffenburg) gegeben sei. Der Umfang der entzogenen Abfälle (hier: Alttextilien) ist nach dem VG Würzburg so gering, dass nicht erkennbar sei, dass so viele Abfälle entzogen werden, dass eine getrennte Erfassung und Verwertung von Alttextilien durch die Stadt zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt werde. Eine bloße Gewinnschmälerung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei insoweit nicht ausreichend. Zumindest bei einem Prozentsatz von 10 bis 15 % von Abfällen, die durch eine gewerbliche Sammlung entzogen werden, ist nach VG Würzburg davon auszugehen, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht ausgegangen werden kann.
Anzumerken bleibt, dass das VG Köln mit Beschluss vom 25.01.2013 (Az.: 13 L 1796/12) in einem vergleichbaren Fall genau entgegengesetzt entschieden und ausgeführt hatte, dass eine gewerbliche Sammlung dann nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG unzulässig ist, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein Erfassungssystem für die konkrete Abfallfraktion (hier ebenfalls: Alttextilien) bereits eingerichtet hat. Insoweit wird auf die Mitteilungen des StGB NRW vom März 2013 Nr. 177 verwiesen.
Az.: II/2 31-02 qu-ko