Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 627/2018 vom 07.11.2018

VGH Baden-Württemberg zu B-Plan im beschleunigten Verfahren

Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 07.05.2018 (Az. 3 S 2041/17) zur Frage der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren entschieden:  

  1. Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB setzt nicht nur voraus, dass die überplante Fläche als solche für die Innenentwicklung der Gemeinde in Betracht kommt. Der Bebauungsplan muss auch nach seinem Inhalt der Innenentwicklung der Gemeinde dienen, d. h. der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich für die Siedlungstätigkeit entgegenwirken.
  2. Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist danach unzulässig, wenn er lediglich den Bestand festschreiben soll. Eine solche Konstellation ist gegeben, wenn durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche die (weitere) Bebauung einer Streuobstwiese im bebauten Teil des Gemeindegebiets (weitgehend) verhindert werden soll.
  3. Die fehlerhafte Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren führt als solche nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die daraus resultierenden Folgefehler sind jedoch nach § 214 Abs. 1 BauGB regelmäßig beachtlich. Der Bebauungsplan ist wegen der „internen Unbeachtlichkeitsklausel" in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ausnahmsweise gleichwohl nicht unwirksam, wenn eine Umweltprüfung auch europarechtlich nicht erforderlich ist.

Der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks wollte dieses bebauen. Das Grundstück lag bislang in einem unbeplanten Innenbereich mit aufgelockerter Wohnbebauung. Die Gemeinde lehnte den Bauantrag ab, weil sie die rückwärtigen Grundstücksflächen frei von Bebauung halten wollte. Während der Grundstückseigentümer vor dem Verwaltungsgericht auf die Erteilung der Baugenehmigung klagte, stellt die Gemeinde im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) einen Bebauungsplan auf.

Dieser sieht Baufenster für bereits vorhandene Gebäude vor. Für die noch nicht bebauten Bereiche setzt der Bebauungsplan im Wesentlichen private Grünflächen fest. Der Grundstückseigentümer meint, dass ihm die Gemeinde nicht auf diese Weise sein Baurecht entziehen dürfe. Er erhebt einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan.

Nach Auffassung des VGH hätte die Gemeinde den Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren aufstellen dürfen. Dieses Verfahren sei Maßnahmen der Innenentwicklung vorbehalten. Hierunter fielen Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen oder der Nachverdichtung dienten. Der angefochtene Bebauungsplan verfolge entgegengesetzte Ziele. Er diene dazu, den Bestand festzuschreiben und zu verhindern, dass Grünflächen im Plangebiet bebaut werden. Das Ziel des Gesetzgebers, dem Flächenverbrauch im Außenbereich entgegenzuwirken, könne mit einem derartigen Bebauungsplan nicht erreicht werden.

Anmerkung

Das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen ist wirkt in den Städten und Gemeinden u.a. beschleunigend, weil die sonst erforderliche Umweltprüfung wegfällt. Mit Erleichterungen wie dem § 13a BauGB wollte der Gesetzgeber entsprechend dem Leitgedanken „Innen- vor Außenentwicklung“ Bauleitplanungen begünstigen, die Bebauungspotenziale im Innenbereich heben, statt neue Baugebiete im Außenbereich auszuweisen. Hierzu gehören neben der Neuaufstellung von Bebauungsplänen auch die Überplanung besiedelter, nach § 30 oder § 34 BauGB zu beurteilender Bereiche.

Nach dem Wortlaut von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB muss die Planung aber entweder der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen. Auch beim Auffangtatbestand der „anderen Maßnahmen“ wird die Auffassung vertreten, dass mit diesen Maßnahmen zumindest weitergehendes Baurecht geschaffen werden muss. Dies betont nun auch der VGH und stellt klar, dass keine Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können, die lediglich der Bestandssicherung dienen und daher keine zusätzliche Bebauung zulassen.

Az.: 20.1.1.4.3-006/003 os

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