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StGB NRW-Mitteilung 520/2010 vom 08.11.2010
VGH Baden-Württemberg zur Beauftragung Dritter
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 31.05.2010 (Az. 2 S 2423/08) klargestellt, dass die Entscheidung einer Gemeinde, ob sie ihre öffentlichen Aufgaben in öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Handlungsform erfüllen möchte, im Rahmen ihres verfassungsrechtlich gewährten Selbstverwaltungsrechtes abgedeckt ist, denn dieses Selbstverwaltungsrecht umfasse auch Organisationsentscheidungen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.1998 — Az. 8 B 173.98 — NVWZ 1999, Seite 653).
Bevor die Gemeinde allerdings private Dritte mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben beauftragt, hat sie nach dem VGH Baden-Württemberg mit Blick auf ihre Verpflichtung, die Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten, zu prüfen, ob sie die Aufgabe in eigener Regie nicht kostengünstiger selbst vornehmen kann.
Unabhängig davon vertritt der VGH Baden-Württemberg den Rechtstandpunkt, dass eine Gemeinde, die ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen wie etwa eine GmbH (51 % Stadt, 49 % Privatunternehmen) gründet, Gewinne aus der GmbH, soweit diese auf die Gesellschafteranteile der Gemeinde entfallen, als Einnahme gebührenmindernd in der Gebührenkalkulation berücksichtigen muss (so auch: hess VGH, Beschluss vom 27.6.2006 — Az.: 5 N 358/04; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 7.11.1996 — Az.: 4 K 11/96 -, DVBl. 1997, S. 1072 und 25.2.1998 — 4 K 8/97 — KStZ 2000, S. 12; Wiesemann NVwZ 2005, S. 391ff., S. 396).
Nach dem VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 31.5.2010 - Az.: 2 S 2423/08) darf der Träger der öffentlichen Einrichtung ein gewinnorientiertes Privatunternehmen jedenfalls nicht deshalb einschalten, um sich zusätzliche Finanzquellen zu erschließen. In die gleiche Richtung hatte auch bereits das OVG NRW (Beschluss vom 22.11.2005 — Az.: 15 A 873/04 — zum Straßenbaubeitragsrecht) entschieden, wonach Gewinn-Zuschläge selbst bei Eigengesellschaften der Gemeinde, d.h. einer GmbH, die zu 100 % der Gemeinde gehört, kein beitragsfähiger Aufwand sind, welcher in die Beitragskalkulation einfließen darf.
Az.: II/2 24-21/33-10