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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 577/2018 vom 28.10.2018
VGH Baden-Württemberg zu gewerblicher Sammlung
In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 30.06.2018 – 7 C 5.15) haben das OVG NRW (Urteil vom 22.02.2018 – Az.: 20 A 818/15 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) und der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.06.2018 – Az.: 10 S 1449/17 – AbfallR 2018, S. 244 ff.) entschieden, dass es auch bei Alttextilien zum Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich ist, dass der gewerbliche Sammler eine lückenlose Kette des Verwertungsweges bis zum Abschluss der Verwertung einschließlich der Verwertungsverfahren und der genutzten Anlagen darlegen muss.
Es muss aber dargestellt werden, dass der gesamte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird und es dürfen keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass das abnehmende Entsorgungsunternehmen über die Fähigkeit zur Verwertung der Abfälle verfügt. Das OVG NRW (Urteil vom 22.02.2018 – Az.: 20 A 818/15 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) weist aber auch darauf hin, dass die Besonderheiten der verschiedenen Abfallmärkte und die spezifischen Möglichkeiten der Darlegung bei den jeweiligen Abfallfraktionen zu berücksichtigen sind.
Hieraus folgt, dass es immer im Einzelfall darauf ankommt, welche bestimmten Abfälle den Gegenstand einer gewerblichen Sammlung bilden. Hiernach dürfen jedenfalls die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bei Altmetallen und Alttextilien nicht zu hoch angesetzt werden.
Az.: 25.0.2.1 qu