Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 429/2014 vom 24.06.2014
VGH Baden-Württemberg zur gewerblichen Sammlung
Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 04.03.2014 (Az. 10 S 1127/13) entschieden, dass die in einer kreisfreien Stadt seit dem Jahr 1996 durchgeführte gewerbliche Sammlung von Alttextilien nicht untersagt werden kann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem der kreisfreien Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in seiner Funktion gefährdet wird.
Nach dem VGH Baden-Württemberg kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortführung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung der Alttextilien lediglich Einnahmeausfälle beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Höhe von 167.000 Euro entstehen, die lediglich eine Einnahmeverminderung um ca. 0,3 % darstellen. Eine solche Beeinträchtigung sei so gering, dass sie weder die Fortführung des öffentlich-rechtlichen Erfassungssystems zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen noch die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG) beeinträchtigt.
Im Übrigen weist der VGH Baden-Württemberg darauf hin, dass auch die drei Regelbeispiele in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 KrWG eine Gefährdung der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht in jedem Einzelfall begründen können. Dabei geht der VGH Baden-Württemberg davon aus, dass ein vorhandenes Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht dazu führen kann, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Regelbeispiele jeder Wettbewerb im Bereich der Abfallentsorgung per se unzulässig ist. Dieses sei unter dem Blickwinkel des europäischen Abfall- und Wettbewerbsrecht nicht vertretbar. Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass letzten Endes abgewartet werden muss, wie das Bundesverwaltungsgericht die Regelungen in § 17 Abs. 3 KrWG beurteilen wird.
Az.: II/2 31-02 qu-ko