Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 648/2016 vom 12.09.2016

VGH Bayern zu Flüchtlingsunterkunft in reinem Wohngebiet

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat mit Beschluss vom 21. März 2016 — 2 ZB 14.1201 — ausgeführt, dass eine Flüchtlingsunterkunft in einem reinen Wohngebiet regelmäßig und im Außenbereich in vielen Fällen zuzulassen ist. Die Klägerin will ein bisher als Schullandheim genutztes Objekt zu einer Asylbewerberunterkunft i. S. v. § 53 AsylVfG umnutzen. Das Objekt liegt wohl in einem unbeplanten Innenbereich, weil ein dafür von der Gemeinde aufgestellter Bebauungsplan unwirksam ist. Es könnte sich aber auch im Außenbereich befinden.

Tatsächlich wird das Gebiet als reines Wohngebiet genutzt. Die Klägerin begehrte für ihr Vorhaben vom Beklagten einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. Der Beklagte lehnte ihn ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Gegen dieses Urteil beantragte die beigeladene Gemeinde die Zulassung der Berufung.

Entscheidung

Der VGH gibt der Klägerin Recht und lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dabei berücksichtigt er die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung. Auch im Berufungszulassungsverfahren sei die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen, wenn sie dazu führe, dass sich das erstinstanzliche Urteil als richtig darstelle und ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit durch die neue Rechtslage beseitigt seien.

Das Vorhaben sei unabhängig davon rechtmäßig, ob es im Außen- oder im Innenbereich liege. Läge es im Innenbereich, wäre es selbst im reinen Wohngebiet nach § 246 Abs. 11 BauGB regelmäßig zuzulassen. Dass dies im konkreten Fall ausnahmsweise anders sei, sei nicht erkennbar. Das Vorhaben sei aber auch im Außenbereich nach § 246 Abs. 9 BauGB oder nach § 246 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 BauGB zuzulassen.

Nach diesen Vorschriften dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspreche, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es andere öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtige.

Praxishinweis

Das Urteil gibt klare Linien für ein drängendes praktisches Problem. Asylbewerberunterkünfte sind in reinen Wohngebieten regelmäßig zulässig. Dies war jedenfalls vor Inkrafttreten des § 246 Abs. 11 BauGB durchaus umstritten (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 28.05.2015 — 2 Bs 23/15; VGH Bayern, Urteil vom 13.09.2012 — 2 B 12.109, allerdings zu einer Erstaufnahmeeinrichtung i. S. v. § 44 AsylVfG). Darüber hinaus macht es deutlich, dass Asylbewerberunterkünfte auch im Außenbereich oft zulässig sind.

Az.: 20.1.1.1-002/001 gr

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