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Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 414/2024 vom 12.06.2024
Viertes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes verkündet
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2024 S. 315) veröffentlicht worden.
Mit Schnellbrief Nr. 143 vom 23.05.2024 hatten wir über die aus kommunaler Sicht wichtigsten Neuerungen informiert.
Im Gesetzgebungsverfahren waren insbesondere zwei Änderungen diskutiert worden:
Der Wechsel in § 34 LPlG NRW von einem verpflichtenden zweistufigen Verfahren zu einem freiwilligen einstufigen Verfahren zwecks Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung sowie die Schaffung einer ausdrücklichen Möglichkeit für die Bezirksregierungen in § 36 LPlG NRW, die Genehmigungsbehörden im Einzelfall anzuweisen, die Genehmigungsentscheidung für Windenergievorhaben vorübergehend auszusetzen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet oder geändert wird, um den bundesgesetzlich vorgegebenen Flächenbeitragswert oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Das ist nach der Begründung des Änderungsantrags (LT-Drs. 18/8882 vom 16.04.2024), mit dem die Vorschrift in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde, in der Regel dann der Fall, wenn sich das Vorhaben außerhalb der in den Entwürfen der Regionalplanungen vorgesehenen Windenergiegebiete befindet. Mit dieser Regelung soll ein ungesteuerter Windenergieausbau bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte bzw. des jeweiligen regionalen Teilflächenziels verhindert werden. Die kommunalen Spitzenverbände NRW hatten sich zuvor monatelang für eine solche Regelung zur Übergangssteuerung des Windenergieausbaus eingesetzt.
Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung, also am heutigen 12.06.2024, in Kraft getreten.
Az.: 20.0.3-002/005 ste