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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 494/2014 vom 21.08.2014
VK Bund zu Formvorgaben bei Abgabe mehrerer Hauptangebote
Der VK Bund hat mit Beschluss vom 29.01.2014 - VK 1-123/13 - folgende Entscheidung gefällt:
- Ein Bieter darf grundsätzlich mehrere Hauptangebote abgeben.
- Jedes Hauptangebot muss so eindeutig und differenziert dargestellt werden, dass es mit einem einfachen „Ja" angenommen werden kann. Dazu sind mindestens die für Nebenangebote geltenden formellen Anforderungen einzuhalten.
- Unklare und widersprüchliche Angebotsinhalte führen zum Ausschluss. Für eine Nachforderung ist bei inhaltlichen Mängeln des Angebots ebenso wenig Raum wie für eine Aufklärung.
In einem Offenen Verfahren hatte ein Bieter eine Vielzahl unterschiedlicher Angaben zu vorgesehenen Fabrikaten und Nachunternehmern gemacht. Er hatte Seiten des Leistungsverzeichnisses mehrfach kopiert und unterschiedlich ausgefüllt, zum Teil hatte er an vorgesehenen Stellen auch mehrere Angaben alternativ eingefügt („oder"). Der Auftraggeber (AG) schloss das Angebot aus, da er es für widersprüchlich und unklar hielt. Der Bieter rügte den Ausschluss, er habe in zulässiger Weise mit seinen alternativen Angaben mehrere Hauptangebote abgegeben, aus denen der AG auswählen könne.
Die Vergabekammer weist den Nachprüfungsantrag zurück. Zwar dürfe ein Bieter mehrere Hauptangebote abgeben. Diese müssten jedoch so eindeutig bezeichnet werden, dass der AG sie ohne weiteres annehmen könne. Wie ein zugelassenes Nebenangebot müsse ein Hauptangebot auf einer besonderen Anlage ausgefertigt und als solches gekennzeichnet sein. Es gehe nicht an, dass der AG sich aus einer Fülle alternativer Angaben die möglichen Angebotsvarianten zusammenstellen müsse. Für die Nachforderung von Erklärungen sei ebenso wie für eine Aufklärung kein Raum, da der Angebotsinhalt irreparabel widersprüchlich sei.
Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist eine probate Bieterstrategie, wenn - wie häufig - Nebenangebote nicht zugelassen sind, der Bieter sich aber entweder nicht sicher ist, ob ein anzubietendes Fabrikat die Mindestanforderungen des Auftraggebers erfüllt oder durch unter-schiedliche Kombinationen von Preis und Qualität seine Zuschlags-chancen erhöhen will. Nur: Diese Hauptangebote desselben Bieters müssen so klar und eindeutig formuliert sein wie das Hauptangebot eines anderen Bieters. Im vorliegenden Fall war aber nicht einmal klar, wie viele Hauptangebote der Bieter überhaupt abgeben wollte. Der krasse Fall zeigt, wie man es nicht machen darf. Es ist ratsam, die Hauptangebote gesondert zu bezeichnen und zu nummerieren, um jede Unklarheit auszuschließen.
Az.: II/1 608-00