Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 525/2018 vom 07.09.2018

VK Sachsen-Anhalt zu Vergabe bei Verfahren nach VOL/A

Die Vergabekammer (VK) Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 15.06.2018 festgehalten, dass für Vergaben nach der VOL/A ein grundsätzlicher Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung gilt. Für die Anwendung eines anderen Vergabeverfahrens müssten besondere Ausnahmetatbestände vorliegen. Die Voraussetzungen dafür seien wegen des Ausnahmecharakters eng auszulegen. Eine fortlaufende Dokumentation der Verfahrensschritte einschließlich der Begründung von Entscheidungsschritten sei Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren. Insbesondere sei auch die Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen etwaiger Ausnahmetatbestände erforderlich (Az.: 3 VK LSA 32/18).

Bei der Antragstellerin handelte es sich um eine Firma, die Bewachungs- und Sicherungsleistungen anbietet. Der Antragsgegner, ein öffentlicher Auftraggeber, hatte die Durchführung von Bewachungs- und Sicherungs- Schließ- und Streifen sowie Pforten-, Informations- und Telefondiensten ausgeschrieben. Der einschlägige Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung wurde nicht erreicht. Die Vergabe erfolgte national im Wege der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb auf Grundlage der VOL/A, für die die Antragstellerin einen Teilnahmeantrag eingereicht hatte. Nachdem die Antragstellerin nicht zu den fünf Bewerben gehörte, die aufgefordert wurden ein Angebot abzugeben, beanstandete sie das Vergabeverfahren mit ihrem Nachprüfungsantrag.

Die Vergabekammer hat dem Antrag stattgegeben. Schon die Wahl des Verfahrens der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb seitens des Antragsgegners sei rechtswidrig. Dieser habe den Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung gegenüber nur ausnahmsweise zulässigen, anderen Vergabeverfahren missachtet. Zudem sei der öffentliche Auftraggeber seinen Dokumentationspflichten nur unzureichend nachgekommen. § 3 Abs. 2 VOL/A sehe die Öffentliche Ausschreibung als Regelfall vor. Eine Abweichung davon sei nur zulässig, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliege. Dies sei vorliegend nicht erkennbar bzw. hinreichend dokumentiert gewesen.

Anmerkung

Die Vergabekammer betont nachdrücklich den Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung für Vergaben nach der VOL/A, die seit dem Inkrafttreten der neuen VgV im Oberschwellenbereich nur noch im Unterschwellenbereich zur Anwendung gelangen kann. In § 14 Abs. 2 Satz 1 VgV ist bereits seit 2016 die freie Wahl des Auftraggebers zwischen offenem und nicht offenem Verfahren verankert. Der Wortlaut der Vorschrift in der VOL/A lässt insoweit jedoch keinen Interpretationsspielraum zu. Möchte ein öffentlicher Auftraggeber ein anderes Verfahren anwenden, muss das Vorliegen der dafür erforderlichen Ausnahmetatbestände – unter restriktiver Auslegung – geprüft werden. Die Gründe für die Entscheidung sind sorgfältig zu dokumentieren.

Mit der auch auf kommunaler Ebene bevorstehenden Einführung der UVgO steht den Städten und Gemeinden in NRW zukünftig nach § 8 Abs. 2 UVgO ein Wahlrecht zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu. Damit erledigt sich demnächst die Problematik in Bezug auf § 3 Abs. 2 VOL/A. Andere Verfahren dürfen aber auch nach der UVgO nur angewendet werden, wenn die in § 8 Abs. 3 und 4 UVgO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. In jedem Fall sind nach § 6 UVgO die Entscheidungsschritte samt dazugehörigen Begründungen sorgfältig zu dokumentieren.

Az.: 21.1.2.2-002/001

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