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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 525/2012 vom 17.09.2012
VOB/B 2012 und Zahlungsfristen
Aus aktuellem Anlass weist die StGB NRW-Geschäftsstelle darauf hin, dass sich durch die Neuregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B 2012 die Zahlungsfristen verkürzt haben. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird nunmehr bereits spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Diese Ausnahme kann bei komplexen Bauvorhaben in Frage kommen. Dieser Zeitraum wird damit auch nicht nur anhand der Werktage bestimmt, so dass Wochenenden und Feiertage auch mitzählen.
Dementsprechend gelangt der Auftraggeber nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B in Verzug. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zahlungseingang beim Auftragnehmer und nicht Vornahme der Überweisung durch den Auftraggeber.
Az.: II/1 608-01