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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 10/2003 vom 05.01.2003
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen
Entsprechend der Anregung des Fachverbands der Kommunalkassenverwalter hat sich der Deutsche Städte- und Gemeindebund zusammen mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden bei der EU für eine Rechtsgrundlage für die Vollstreckungshilfe bei öffentlich-rechtlichen Kommunalforderungen im Ausland eingesetzt. Damit soll dem immer bedeutsamer werdenden Problem begegnet werden, dass ein Teil der kommunalen Forderungen mangels grenzüberschreitender Vollstreckungsmöglichkeiten nicht mehr realisiert werden kann. Das Europabüro des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat das unten in deutscher Sprache abgedruckte Schreiben in Englisch übersetzen lassen. Es wurde mit einem kurzen Anschreiben in der Muttersprache (portugiesisch) dem bei der EU-Kommission zuständigen Herrn zugeleitet. Auch in Deutschland wird bei Bund und Ländern um Unterstützung für diese Forderung geworben. In dem Schreiben gegenüber der EU-Kommission heißt es im Einzelnen (in deutscher Fassung):
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Binnenmarkt und wachsende Einnahmeausfälle bei den Kommunen veranlassen die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände der Bundesrepublik Deutschland, Sie um Unterstützung zu bitten.
Ursache für diese Verwerfungen ist die bisher fehlende Möglichkeit für die Kommunen, Forderungen gegenüber einzelnen Privatpersonen und Unternehmen durchzusetzen, die die Freizügigkeit innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten der EU gemäß Artikel 18 EGV missbrauchen, um sich ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kommunen zu entziehen. Die Tatsache, dass kommunale Forderungen nur gegenüber einem Teil der Zahlungspflichtigen realisiert werden können, führt - vor allem in den Grenzregionen - zu Wettbewerbsverfälschungen innerhalb des Binnenmarktes.
Die bislang einzige gemeinschaftsrechtliche Regelung zur Vollstreckungshilfe in Steuersachen, die Beitreibungsrichtlinie des Rates vom 15.03.1976, betrifft weder Gebühren und Beiträge noch eine Reihe von kommunalen Steuern. Bei Gemeindesteuern (mit Ausnahme der Gewerbe- und Grundsteuer), bei kommunalen Gebühren und Beiträgen sowie bei Kostenforderungen und Zwangsgeldern haben die Kommunen bislang keine Vollstreckungsmöglichkeiten, wenn der Schuldner nicht im Inland wohnt und auch kein Inlandsvermögen besitzt. Diese Situation ist sowohl aus ordnungspolitischen als auch aus fiskalischen Gründen für die Kommunen nicht akzeptabel. Insbesondere Gebühren und Beiträge werden auf der Grundlage von kommunalen Gegenleistungen erhoben. Unter den gegenwärtigen Bedingungen entstehen den Kommunen in Einzelfällen Schäden in Millionenhöhe.
Die Beseitigung der sich aus der bestehenden Rechtslage ergebenen Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des europäischen Binnenmarktes fällt in den im Artikel 3 des EGV umschriebenen - Aufgabenbereich der Europäischen Gemeinschaft.
Eine nach unserer Auffassung notwendige gemeinschaftsrechtliche Regelung kann sich an Artikel 6 der EG-Beitreibungsrichtlinie orientieren. Die Artikel 7 und 14 der EG-Beitreibungsrichtlinien könnten als Muster für die Formulierung der Vollstreckungsvoraussetzungen dienen. Damit wäre auch die Subsidiarität der grenzüberschreitenden Vollstreckungshilfe gesichert.
Wir bitten Sie eindringlich, diese Initiative aufzugreifen und eine Regelung für grenzüberschreitende Vollstreckungshilfe wegen öffentlich-rechtlicher kommunaler Forderungen herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen"
[Quelle: DStGB Aktuell 4502 v. 08.11.2002]
Az.: IV/1 952-02