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StGB NRW-Mitteilung 111/2001 vom 20.02.2001
Vollzug der Landeshundeverordnung
Broschüre des MUNLV: Landeshundeverordnung
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Broschüre mit dem Titel "Landeshundeverordnung LHV NRW" herausgegeben. In der Broschüre ist neben dem Verordnungstext und dem Text der Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung auch eine Beschreibung der Anlage 1- und Anlage 2-Hunde nebst farbiger Abbildungen der jeweiligen Hunderasse enthalten. Die Broschüre ist daher besonders für die Mitarbeiter im Ordnungsamt interessant.
Die Auflage der Broschüre ist jedoch so bemessen, daß auch interessierte Bürger Exemplare erhalten können.
Die Broschüre ist beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, erhältlich. Falls eine größere Menge von Broschüren gewünscht werden sollte, empfiehlt es sich, die Broschüren unmittelbar in Düsseldorf beim Ministerium abzuholen.
Problem: Verbleib von Hunden der Anlage 1 LHV NRW
Der Städte- und Gemeindebund NRW ist gemeinsam mit dem Städtetag NRW nochmals an Ministerin Höhn herangetreten, um die Probleme bei der Umsetzung der Landeshundeverordnung, insbesondere das Problem des Verbleibs von Hunden der Anlage 1 LHV NRW, die unzuverlässigen Hundehaltern auf Dauer entzogen worden sind, zu schildern.
Im folgenden ist der Text des Anschreibens im Wortlaut wiedergegeben:
"Sehr geehrte Frau Ministerin,
wir erlauben uns, erneut auf die erheblichen finanziellen Probleme bei der Umsetzung der Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW) hinzuweisen. Sowohl der Städte- und Gemeindebund NRW als auch der Städtetag NRW hatten bereits in der Stellungnahme zu dem Entwurf der Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung (VV LHV NRW) vom 02.10.2000 einen finanziellen Ausgleich für die mit der Durchführung der LHV NRW in erheblichem Maße neu entstandenen Aufgaben und Mehrbelastungen in den Städten und Gemeinden gefordert. Die als Soforthilfe zur Verfügung gestellten DM 100.000,- aus dem eigenen Haushalt Ihres Hauses waren von allen Seiten insoweit nur als vorläufige Notlösung verstanden worden.
Aus dem Bereich der Mitglieder beider kommunaler Spitzenverbände wird beklagt, daß Hunde, die unzuverlässigen Hundehaltern mittels Ordnungsverfügung entzogen worden sind, in Ermangelung von Tierheimkapazitäten u.a. in Tierpensionen auf Kosten der Städte und Gemeinden untergebracht sind. Alle Versuche, diese Tiere, vornehmlich der Anlage 1 LHV NRW, an Dritte weiter zu vermitteln oder an Tierheime abzugeben, scheitern regelmäßig. Realistische Aussichten, die bereits entstandenen bzw. noch entstehenden Kosten von den Hundehaltern erstattet zu bekommen, bestehen kaum, da die betroffenen Halter in aller Regel finanziell nicht leistungsfähig sind.
Die Städte und Gemeinden nennen Kosten für die Unterbringung in Höhe von jährlich ca. DM 3.600,- bis 4.500,- pro Hund. Für den Fall, daß diese Hunde auch weiterhin nicht vermittelbar sind, muß bei einer noch zu erwartenden mittleren Lebensdauer der Hunde von ca. 10 Jahren mit Kosten je Hund in Höhe von ca. DM 40.000,- bis DM 50.000,- gerechnet werden. Es kommt hinzu, daß für die Zukunft die Beschlagnahme weiterer Hunde wahrscheinlich ist. Es muß daher dringend die Frage geklärt werden, was auf Dauer mit den nach der LHV NRW sichergestellten, nicht mehr vermittelbaren Hunden zu geschehen hat.
Nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz darf ein Wirbeltier nur auf der Basis eines "vernünftigen Grundes" getötet werden. Dazu hat Ihr Haus in einem Schreiben vom 31.07.2000 an die Bezirksregierungen die Ansicht vertreten, daß die Qualifizierung eines Hundes als "gefährlich" regelmäßig nicht den Erlaß einer Tötungsanordnung rechtfertige. Sollte bei dieser Auffassung verblieben werden, so wäre auf Bundesebene an eine Ergänzung des Tierschutzgesetzes zu denken. Einen entsprechenden Vorschlag haben die kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 27.11.2000 in die aktuellen Beratungen über den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde eingebracht. Er lautet:
"Ein vernünftiger Grund liegt bei einem gefährlichen Hund im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts vor, wenn dieser nicht vermittelbar ist und eine dauerhafte Haltung im Tierheim nicht artgerecht möglich ist."
Bedauerlicherweise wurde dieser Vorschlag nicht berücksichtigt.
Eine andere Alternative wäre die Einrichtung von Unterbringungsheimen für die betreffenden Tiere durch das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kommunen sind jedenfalls finanziell nicht in der Lage, derartige Einrichtungen neu zu schaffen.
Ihrer Antwort sehen wir mit Interesse entgegen."
Nach einer erfolgten Anwort werden wir wieder berichten.
Az.: I/2 100-00/2