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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 689/2021 vom 13.12.2021
Vollzug des Eichrechts von Versorgungsmessgeräten ausgesetzt
Aufgrund der weiterhin schwierigen Pandemielage und der Rückfragen von Versorgungs- und Abrechnungsunternehmen hat sich der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) auf folgende einheitliche Regelungen zur Behandlung von turnusmäßigen Zählerwechseln in 2021 für Nordrhein-Westfalen verständigt:
- Der Vollzug des Eichrechts (bußgeld- und ordnungsrechtliche Maßnahmen) wird für Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserzähler mit Eichfristende 2021 bezüglich einer Überschreitung der Eichfrist bis zum 31. Mai 2022 ausgesetzt.
- Die Verwendung pandemiebedingt nicht wechselbarer Versorgungsmessgeräte wird geduldet, wenn
- plausibel und begründet dargelegt wird, dass die Messgeräte wegen der anhaltenden Einschränkungen durch die Pandemie nicht bis zum 31.12.2021 gewechselt werden können,
- ein Konzept vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, aufgrund welcher Maßnahmen und bis wann die ab 01.01.2022 ungeeicht im Netz weiter verwendeten Messgeräte ausgetauscht werden,
- nur Versorgungsmessgeräte eingebaut werden, die mit der Jahreszahl 21 in der Metrologie-Kennzeichnung (bei konformitätsbewerteten Zählern) bzw. mit der Jahresangabe 21 bei geeichten Zählern gekennzeichnet sind. Werden Versorgungsmessgeräte mit der Jahreszahl 22 (Jahr der Anbringung der Konformitäts-kennzeichnung) bei konformitätsbewerteten Zählern bzw. mit der Jahresangabe 22 (Jahr der Eichung 2022) eingebaut, ist der LBME NRW - Direktion, schriftlich zu informieren,
- die nach dem 01.01.2022 getauschten Versorgungsmessgeräte in einer internen „Liste“ mit der entsprechenden Konformitätskennzeichnung dokumentiert und dem LBME NRW auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden und
- ab 01.02.2022 dem LBME NRW monatlich der Stand der ungeeichten Messgeräte, getrennt nach Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserzählern unaufgefordert mitgeteilt wird. Die Mitteilung ist elektronisch an Eichtechnik@lbme.nrw.de zu richten.
Nur wenn die Punkte 1 und 2 glaubhaft dargelegt werden und ab 01.02.2022 der Status gemäß Punkt 5 regelmäßig gemeldet wird, kann einer Aussetzung des Vollzugs der bußgeld- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen stattgegeben werden. Die Nachweise und Unterlagen zu den Nrn. 1 und 2 sind von den Versorgungs- und Abrechnungsunternehmen unverzüglich vorzulegen.
Az.: 28.6.1-002/004 we