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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 472/2012 vom 11.07.2012
Vollzug des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Am 01.06.2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG) als Nachfolgegesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Kraft getreten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG haben die privaten Haushalte, die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung sowie die Abfälle zu Verwertung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde) zu überlassen. Diese Abfallüberlassungspflicht entfällt nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG bei gemeinnützigen Sammlungen (Begriffsdefinition in § 3 Abs. 17 KrWG) und nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 KrWG bei gewerblichen Sammlungen (Begriffsdefinition in § 3 Abs. 18 KrWG) unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen. Die Zulässigkeit beurteilt sich zusätzlich nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KrWG. Für die Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen ist außerdem der Regelungsgehalt in § 17 Abs. 3 KrWG zu beachten und zu prüfen. Insoweit wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Zum Begriff der gewerblichen Sammlung
Das Umweltministerium NRW führt in seinem Vollzugs-Erlass zum KrWG vom 29.05.2012 aus, dass unter den Begriff der gewerblichen Sammlung wegen der weiten Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 18 KrWG nunmehr jede Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung fällt. Somit kann sowohl eine Haus-zu-Haus-Sammlung als auch die Annahme/der Ankauf an gewerblichen Annahmestellen (z. B. auf Schrottplätzen) eine gewerbliche Sammlung im Sinne des § 3 Abs. 18 KrWG darstellen.
2. Generelle Unzulässigkeit von gewerblichen/gemeinnützigen Sammlungen
Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG sind gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen unzulässig für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen, womit zugleich auch beinhaltet ist, dass eine gewerbliche Sammlung von „Abfällen zur Beseitigung“ unzulässig ist, d. h. eine gewerbliche Restmülltonne ist gesetzlich ausgeschlossen. Gleichzeitig ist eine gewerbliche und eine gemeinnützige Sammlung unzulässig bezogen auf gefährliche Abfällen (§ 3 Abs. 5 KrWG; Sternchen-Abfälle (*) nach der § 3 der Abfallverzeichnisverordnung des Bundes) unzulässig. Außerdem ist durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (BGBl. I 2012, S. 212ff.; S. 246f.) auch der § 9 Abs. 9 ElektroG geändert worden. Dort ist nunmehr bestimmt, dass die Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 9 Abs. 1 ElektroG ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen ist. Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Elektro-Altgeräten sind damit ebenfalls ab dem 01.06.2012 unzulässig.
3. Anzeigeverfahren für gewerbliche/gemeinnützige Sammlungen (§ 18 KrWG)
Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen müssen seit dem 01.06.2012 nach § 18 Abs. 1 KrWG bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Gemäß § 6 der Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz NRW (ZustVU) in Verbindung mit dem Verzeichnis Teil A der ZustVU findet die Verordnung auch für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Anwendung. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 3 ZustVU grundsätzlich die unteren Umweltschutzbehörden sachlich zuständig, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Das Umweltministerium NRW hat mit Schreiben vom 28.06.2012 gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden deutlich gemacht, dass die unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständige Behörde im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG sind.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass alle weiteren notwendigen, aber überwiegend redaktionellen Änderungen mit der anstehenden 3. Verordnung zur Änderung der ZustVU durchgeführt werden. Gleichzeitig sollen im Rahmen der zurzeit in Vorbereitung befindlichen 22. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 18 KrWG entsprechende Verwaltungsgebühren-Tarifstellen neu geschaffen werden.
Nach § 18 Abs. 1 KrWG ist bei gemeinnützigen und bei gewerblichen Sammlungen durch den Sammler spätestens drei Monate vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde (in NRW: Kreise, kreisfreie Städte) eine Anzeige zu tätigen. Dabei müssen der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG die Angaben beigefügt werden, die in § 18 Abs. 2 KrWG für gewerbliche Sammlungen und in § 18 Abs. 3 KrWG für gemeinnützige Sammlungen bundesgesetzlich vorgegeben sind. Werden diese Angaben nicht gesetzeskonform gemacht, ist die Anzeige als unvollständig anzusehen. Die Anzeige ist dann nicht prüffähig und muss durch den Sammler gesetzeskonform ergänzt werden.
Bei gewerblichen Sammlungen müssen nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KrWG nicht nur Angaben zur Art und Weise der Sammlung gemacht werden, sondern es sind vor allem auch Angaben über die Art, die Menge und den Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) zu tätigen und es ist darzulegen wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG). Insoweit ist die zuständige Behörde nach § 18 Abs. 5 Satz 2 ermächtigt, die Sammlung zu untersagen, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, aus denen sich u. a. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers oder im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der nicht gefährlichen Abfälle zur Verwertung ergeben, d.h. sich aus den Angaben nach § 18 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 KrWG nicht entnehmen lässt, wo die gesammelten Abfälle verbleiben bzw. welchen konkreten Verwertungsweg sie nehmen (vgl. Queitsch, UPR 2012, S. 221 ff., S. 225).
Denn § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nimmt auf § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG (gemeinnützige Sammlung) und § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (gewerbliche Sammlung) Bezug. Dort ist als Voraussetzung geregelt, dass die Abfälle, die im Rahmen einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung erfasst werden, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden müssen.
4. Anzeigepflichten nach § 53 KrWG
Neben der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG besteht für den gemeinnützigen und gewerblichen Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nach § 53 Abs. 1 KrWG eine weitere Anzeigepflicht. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen, wenn sie nicht über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen. In § 54 Abs. 1 KrWG wird vorgegeben, dass derjenige, der gefährliche Abfälle sammelt und befördert, einer Erlaubnis bedarf.
Insoweit ist die Transportgenehmigungs-Verordnung nach Art. 5 Abs. 16 des Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechtes ab dem 01.06.2012 zur Beförderungserlaubnisverordnung geworden (BefErlV; BGBl I 2012, S. 212 ff., S. 251 ff.). Die zuständige Behörde bestätigt nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KrWG dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat (§ 53 Abs. 1 Satz 3 KrWG). Zuständig ist nach dem Erlass des Umweltministeriums NRW vom 29.05.2012 (Ziffer 8.3) auch hier grundsätzlich die untere Umweltschutzbehörde. Haben Sammler, Beförderer, Händler oder Makler keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, sind die Bezirksregierungen zuständig. Eine entsprechende Klarstellung soll in der 3. Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits-Verordnung erfolgen.
Die schriftliche Bestätigung der Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KrWG sollte der gemeinnützige oder gewerbliche Sammler mit sich führen, denn nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 KrWG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG oder § 18 Abs. 1 Satz 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Schließlich ist in § 72 Abs. 2 Satz 1 KrWG geregelt, dass bei gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG am 01.06.2012 bereits durchgeführt werden, die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des KrWG zu erstatten ist. Dabei sind die in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 KrWG vorgegebenen Angaben zu machen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 KrWG).
Daneben ist die weitere Übergangs-Vorschrift in § 72 Abs. 4 KrWG zu beachten. Hiernach gilt § 53 Abs. 1 bis 5 KrWG und § 54 Abs. 1 bis 6 KrWG in Bezug auf Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen die Abfälle
Sammeln oder befördern, erst 2 Jahre nach Inkrafttreten des KrWG, also ab dem 01.06.2014. Mit der Einsammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ist gemeint, dass eine gewerbsmäßige Abfallsammlung im engeren Sinne nicht gegeben ist, d.h. der Unternehmensgegenstand nicht allein auf die Einsammlung und Beförderung von Abfällen gerichtet ist, sondern diese im Rahmen der Betätigung des wirtschaftlichen Unternehmens anfallen.
Schlussendlich ist zu beachten, dass nach § 72 Abs. 5 KrWG eine Transportgenehmigung für Abfälle nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F. bzw. nach § 1 der Transportgenehmigungs-Verordnung a.F. (TGV a.F.) bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort gilt. Gleiches gilt nach § 72 Abs. 6 KrWG für eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F.
5. A-Schild
Nach § 55 Abs. 1 KrWG sind Fahrzeuge, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, mittels eines so genannten „A-Schildes“ besonders zu kennzeichnen. Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht sind wiederum nur Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Abfälle werden im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gesammelt und befördert, wenn eine gewerbsmäßige Abfallsammlung im engeren Sinne nicht vorliegt.
Ausgenommen sind ebenso die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, nicht jedoch die von diesen beauftragten Dritten (z.B. private Abfallentsorgungsunternehmen). Dieses hat das Umweltministerium NRW in einem Erlass vom 16.05.2012 klargestellt. Städte und Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach §§ 17 Abs. 1, 20 KrWG und damit keine Sammler im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG bzw. Beförderer im Sinne des § 3 Abs. 11 KrWG.
Az.: II/2 31-02 qu-ko