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StGB NRW-Mitteilung 288/2013 vom 09.04.2013
Vollzug des neuen Rundfunkbeitrags - Praxistipps
Aufgrund von Anfragen zum neuen Rundfunkbeitrag (nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages am 01.01.2013) gibt die Hauptgeschäftsstelle in Abstimmung mit dem SWR-Justitiar Herrn Dr. Eicher nachfolgend einen kurzen Überblick zu häufigen Fallkonstellationen. Zum weiteren Verfahren weisen wir auf die gemeinsame Pressemitteilung der kommunalen Spitzenverbände und der ARD vom 08.03.2013 […] hin.
1. Besteht für die Trauerhalle oder die Friedhofskapelle auf dem örtlichen Friedhof eine Rundfunkbeitragspflicht?
Nein. Zum einen ist bei der Trauerhalle, in der etwa auch konfessionslose Verstorbene aufgebahrt werden, kein (dauerhaft) eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden. Damit besteht dafür nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV keine Beitragspflicht. Zum anderen ist nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, kein Beitrag zu entrichten. Kirchen oder vergleichbare Räume sind nach der amtlichen Begründung des RBStV nicht geeignet, eine Beitragspflicht zu begründen. Erforderlich für die Beitragsfreiheit ist ein religionstypischer Widmungsakt. Die Befreiung ist im Lichte der Religionsfreiheit (Art. 4 Grundgesetz) auszulegen und gilt nicht nur für christliche Kirchen.
2. Sind Nutzfahrzeuge, wie etwa Friedhofsbagger, beitragspflichtig?
Im Ergebnis: Nein. Sie sind nicht vom Anwendungsbereich der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV erfasst. Dieser umfasst derzeit nur solche Kraftfahrzeuge, die unter die EG-Fahrzeugklassen M (Kfz zur Personenbeförderung), N (Kfz zur Güterbeförderung), G (Geländefahrzeuge) und - mit Einschränkungen — O (Anhänger) fallen. Friedhofsbagger fallen nicht unter eine dieser Klassen. Sie gehören nur der deutschen Typklasse für selbstfahrende Arbeitsmaschinen an. Darauf, ob der Friedhofsbagger über eine Zulassung zum Straßenverkehr verfügt (Voraussetzung für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV), kommt es folglich nicht an.
3. Ist die freiwillige Feuerwehr beitragspflichtig?
In der Regel: Nein. Bei kleinen örtlichen freiwilligen Feuerwehren ist in der Regel kein Arbeitsplatz eingerichtet und sie verfügen darüber hinaus über keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Demnach sind sie nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBeiStV mangels eingerichteten Arbeitsplatzes von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Dabei setzt der Begriff des Arbeitsplatzes eine Tätigkeit von gewisser Dauer und Regelmäßigkeit in der jeweiligen Raumeinheit voraus. Dies ist in den Feuerwehrhäusern kleiner freiwilliger Wehren, die selten Übungen und Einsätze haben, regelmäßig nicht der Fall.
4. Folgefrage: Sind die Kfz der freiwilligen Feuerwehr sodann beitragspflichtig?
Nein. Nach Auffassung des DStGB und der bundeseinheitlichen Auslegung durch den SWR (vom 21.01.2013) sind Fahrzeuge der freiwilligen Feuerwehr beitragsfrei. Die Betriebsstätte ist bereits nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV beitragsfrei (vgl. Frage 3). Wenn in diesem Fall darüber hinaus Kraftfahrzeuge vorhanden sind, ist § 5 Abs. 3 S. 2 RBStV (Abgeltung der Beitragspflicht für auf die Einrichtung zugelassene Kfz) so auszulegen, dass dafür keine gesonderten Kfz-Beiträge anfallen. Daraus folgt für Fahrzeuge der freiwilligen Feuerwehren, bei denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Bei nicht rechtsfähigen Einrichtungen setzt die Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 2 RBStV daneben voraus, dass das Kfz auf den Rechtsträger der Einrichtung zugelassen ist und für Einrichtungszwecke genutzt wird.
5. Sind Heimatmuseen beitragspflichtig?
Nein, diese sind regelmäßig beitragsfrei. Grund ist, dass dort kein eingerichteter Arbeitsplatz im Sinne eines dauerhaften und regelmäßigen Tätigkeitsortes besteht (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV sowie Frage 3). Derartige Museen sind meist nur an bestimmten Tagen und für eine bestimmte (kurze) Zeit geöffnet. Darüber hinaus spielt es keine Rolle, ob Eintrittsgelder verlangt werden oder das Museum von Besuchern/Nutzern frequentiert wird.
[…]
(Quelle DStGB-Aktuell 1313-01)
Az.: IV/2 310-19