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StGB NRW-Mitteilung 387/2010 vom 23.09.2010
Vollzug deutschen Glücksspielrechts nach den aktuellen EuGH-Urteilen
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat mit Erlass vom September 2010 zu den Urteilen des EuGH vom 8. September 2010 zum deutschen Glücksspielrecht (Mitteilung des StGB NRW vom 15.09.2010) Stellung genommen. Das Ministerium betont, dass die Urteile keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand und die Geltung des Glücksspielstaatsvertrages haben, vielmehr seien die zentralen Verbote für unerlaubtes Glücksspiel und Glücksspiel im Internet bestätigt worden. Lediglich das sog. Sportwettenmonopol stehe nunmehr unter dem Vorbehalt einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
Insofern seien zunächst die Entscheidungen der nationalen Gerichte abzuwarten. Allerdings hätte auch die Europarechtswidrigkeit der Regelung nicht die unmittelbare Legalität der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zur Folge, sondern führe lediglich dazu, dass privaten Veranstaltern und Vermittlern bislang nicht erlaubter öffentlicher Glücksspiele ein glücksspielrechtliches Erlaubnisverfahren offen stünde. Für den Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags durch die kommunalen Ordnungsbehörden bedeute dies daher, dass weiterhin konsequent gegen nicht erlaubte Betätigungen vorzugehen sei. Im Vollstreckungsverfahren könne jedoch von dem Vollzug angedrohter Zwangsmaßnahmen bis auf weiteres abgesehen werden.
Der Erlass des Ministeriums ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebotes abrufbar unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Recht und Verfassung/Ordnungsrecht.
Az.: I/2 101-23