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StGB NRW-Mitteilung 208/2013 vom 26.03.2013
Vorführung von Filmen in Schulen
Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 ist die Motion Picture Licensing Deutschland GmbH an einzelne Mitgliedsverbände sowie Gymnasien im gesamten Bundesgebiet herangetreten. In diesem Schreiben erweckt das Unternehmen den Eindruck, dass an Schulen gegen das Urheberrecht verstoßen werde und der finanzielle Erwerb von Schirmlizenzen für Filmvorführungen im Klassenverband erforderlich sei. Dem ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 06. März 2013 ausdrücklich entgegengetreten. Dieses Schreiben wird im Folgenden wiedergegeben:
„(Anrede),
in aktuellen Schreiben vom Februar 2013 an unsere Mitgliedsverbände auf Landesebene sowie an die Schulen erwecken Sie den Eindruck, dass die Nutzung von Filmformaten, die von Schulen, Lehrkräften oder Schülern im Handel bzw. aus externer Quelle erworben worden sind, gegen das Urheberrecht verstoße und dass ein solcher Verstoß nur dadurch verhindert werden könne, dass die jeweilige Schule bei Ihnen eine sog. Schirmlizenz erwirbt.
Demgegenüber vertritt die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände die Rechtsauffassung, dass die Vorführung von Filmen im Klassenverband — also der nach wie vor wohl wichtigste Fall der Nutzung urheberrechtlich geschützter Filme in den Schulen — keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG darstellt und daher lizenzfrei möglich ist. Diese Auffassung wird auch von der Rechtsprechung (LG München I, Beschluss vom 30.3.2004 — 21 O 4799/04) und der Literatur geteilt. Die von Ihnen erwähnten Urteile des Europäischen Gerichtshofs ändern an dieser Rechtslage nichts; sie betreffen andere Fallkonstellationen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, von Ihrem derzeitigen Vorgehen Abstand zu nehmen. Wir fordern Sie im Gegenteil dazu auf, die Schulen explizit auf die Möglichkeit einer lizenzfreien Nutzung von privat erworbenen Filmformaten im Klassenverband hinzuweisen. Wir werden die Kommunen unsererseits ebenfalls auf die bestehende Rechtslage aufmerksam machen.
Mit freundlichen Grüßen“
(Quelle bis hierhin: DStGB-aktuell 1013-01)
Auch das Bundesministerium der Justiz teilt die Auffassung der kommunalen Spitzenverbände, dass es sich bei Filmvorführungen im Klassenverband — anders als bei solchen vor z. B. der ganzen Schule — nicht um öffentliche Vorführungen handelt. Mehr dazu unter www.bmj.de/DE/Buerger/wirtschaftHandel/ReformUrheberrecht/_doc/Themenkomplex_Schule_und_Urheberrecht_doc.html.
Az.: IV/2 320-1