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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 842/2004 vom 11.11.2004
Vorläufige Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge
Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind nach gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.
In die Gewerbesteuermessbescheide ist nach dem gleich lautenden Erlass vom 01.10.2004 (Az.: S 0338 - 17 - V1) folgender Erklärungstext aufzunehmen:
"Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich."
Wegen des Umgangs mit Widersprüchen gegen Gewerbesteuerbescheide in diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Mitteilungsnotiz Nr. 543 v. August 2004.
Über den weiteren Fortgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens werden wir informieren.
Az.: IV/1 932-00/1