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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 870/1999 vom 20.12.1999
Vorläufige Richtlinien zum Landesjugendplan
Seit dem 01.01.1999 gelten die vorläufigen Richtlinien zum Landesjugendplan. Die praktischen Erfahrungen haben in vielen Fällen gezeigt, daß diese in einigen Punkten zu starr und unflexibel sind mit der Folge, daß notwendige Projekte in der kommunalen Praxis nicht realisiert werden können.
Dies betrifft zum einen Maßnahmen, für die die örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe keine Landeszuschüsse erhalten können. Darunter fallen Maßnahmen der internationalen Jugendbegegnung, Fahrten zu Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus, neue Ansätze der gesellschaftlichen Beteiligung junger Menschen, die Initiativgruppenarbeit, der erzieherische Kinder- und Jugendschutz, Investitionen in der Kinder- und Jugendarbeit und in der Jugendsozialarbeit.
Zum anderen werden von den Kommunen gestellte Anträge durch die Landesjugendämter mit dem Hinweis auf die Unterschreitung der Bagatellgrenze von 25.000 DM abgelehnt (Ziff. 1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden).
Zwar sollen ab dem Jahr 2000 die Bagatellgrenzen für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe in den Positionen entfallen, die ohnehin eine Höchstfördergrenze ausweisen. Gleichwohl besteht nach wie vor ein erheblicher Nachteil für die kommunalen Träger bei folgenden Maßnahmen:
- Hilfen für Kinder in Konfliktsituationen oder Notlagen; Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf; Hilfen gegen sexuellen Mißbrauch
- Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente
- Geschlechtsspezifische Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Mädchen- und Jungenarbeit
- Schul- und berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit
Ein Festhalten an der Bagatellgrenze von 25.000 DM würde dazu führen, daß nur noch größere Projekte mit einem Finanzvolumen von mindestens 35.000 DM Gesamtkosten bei einem Regelfördersatz von 70 % bezuschußt werden können. Kleinere Maßnahmen unter 35.000 DM, die mit normalen Programmitteln einer kommunalen Einrichtung durchgeführt werden könnten und einem aktuellen Bedarf entsprechen, können durch den Landesjugendplan nicht gefördert werden. Dies widerspricht den Grundsätzen einer am Bedarf orientieren und sparsamen Kinder- und Jugendhilfepolitik.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich vor diesem Hintergrund an das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit mit der Bitte gewandt, die Bagatellgrenze von 25.000 DM abzusenken und die Landeszuschüsse für Maßnahmen der örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe weiter zu öffnen.
Az.: III/2 724-2