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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 209/2022 vom 05.04.2022
Vorlage von Führungszeugnissen gemäß § 44 Absatz 3 AsylG
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes (MKFFI) hat der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass das Land für seine Landeseinrichtungen Vereinfachungen im Hinblick auf die Vorlage eines solchen Führungszeugnisses beschlossen hat. Dies erfolge vor dem Hintergrund der aktuell notwendigen Bemühungen, die Aufnahmekapazitäten kurzfristig zu erweitern. Daher könne bei Personen, die in den Notunterkünften des Landes ausschließlich in den Bereichen Catering, Facility-Management und Reinigung eingesetzt werden, bis auf Weiteres auf die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetz vor Arbeitsaufnahme in der Einrichtung vorübergehend abgesehen werden. Für die regulären Aufnahmeeinrichtungen des Landes und das Personal in den Notunterkünften des Landes, welches in anderen Bereichen als Catering, Facility-Management und Reinigung eingesetzt ist, hält es das Ministerium aber für geboten, mit Blick auf die gemeinschaftliche Unterbringung, insbesondere auch vulnerabler Personen, grundsätzlich an dem in § 44 Absatz 3 AsylG vorgesehenen Führungszeugnis festzuhalten. Soweit den Bezirksregierungen Erkenntnisse vorliegen, dass es in der betreffenden Kommune bei der Beantragung zu Verzögerungen kommt, hat das Ministerium diese gebeten, auf die Kommune einzuwirken mit dem Ziel einer beschleunigten Terminvergabe in diesen Fällen.
Darüber hinaus bietet sich nach zwischenzeitlicher Rücksprache des Ministeriums mit dem zuständigen Referat des Bundesamtes für Justiz zur Verfahrensbeschleunigung folgendes Verfahren an: Die Kommune leitet den Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetz nicht online, sondern per Fax an das Bundesamt für Justiz weiter. Nach Auskunft des Bundesamtes ist den Kommunen dieses Verfahren und das entsprechende Begleitformular für das Bundesamt bekannt. In dem Formular soll um bevorzugte Bearbeitung und Rückmeldung an die zuständige Behörde (= Bezirksregierung als Träger der Aufnahmeeinrichtung gemäß § 44 AsylG) per Fax – unter Angabe der Faxnummer der zuständigen Behörde – gebeten werden. Dadurch vermindert sich die Bearbeitung beim Bundesamt von 8 bis 10 Tagen bei Postzustellung auf 1 bis 2 Tage (= Faxzustellung).
Aus Sicht der Geschäftsstelle wäre es sachgerecht, im Rahmen der Möglichkeiten entsprechende Anträge beschleunigt zu bearbeiten. Im Übrigen dürfte das zuvor dargestellte beschleunigte Verfahren auch für Kommunen interessant sein. Denn sie sind schließlich auch für die kommunalen Gemeinschaftsunterkünfte an die Vorgaben des § 44 Absatz 3 AsylG gebunden ist (vgl. § 53 Abs. 3 AsylG).
Az.: 16.1.4.2-009