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StGB NRW-Mitteilung 336/2000 vom 20.06.2000
Vorschlagsrecht des Schulträgers bei Schulleiterstellen
In der Vergangenheit hat die Geschäftsstelle des öfteren das Problem der geringen praktischen Bedeutung des Schulträgervorschlags nach § 21 a Schulverwaltungsgesetz aufgegriffen. Aufgrund der Tatsache, daß häufig nur ein Bewerber vorhanden ist, wird der Schulträgervorschlag zur reinen Formsache.
Aber auch dann, wenn Bewerbungen mehrerer Personen vorliegen, bleibt das Vorschlagsrecht des Schulträgers rechtlich äußerst schwach ausgestaltet, da die beamtenrechtlichen Gesichtspunkte der Bestenauslese vorrangig zu beachten sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Beschluß vom 9. November 1999 (Az.: 19 A 5358/98) nochmals sehr deutlich herausgestellt. Das Gericht führt in der Begründung zum Beschluß wörtlich aus: "Zwar mag eine derartige Würdigung von Einzelaussagen dienstrechtlicher Beurteilungen [...] dazu führen, daß in vielen Fällen der Schulträger nicht zwischen mehreren Bewerbern auswählen kann, weil - wie hier - einer der Bewerber einen Qualifikationsvorsprung aufweist, und damit dem Schulträgervorschlagsrecht entgegen der Intention des Gesetzgebers kein wesentliches Gewicht zukommt. Das ist jedoch die zwangsläufige Folge des in Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1 LBG, 21 a Abs. 3 Satz 1 SchVG enthaltenen Gebots, bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern das Prinzip der Bestenauslese zu beachten".
Lediglich bei gleicher Qualifikation kommt dem Schulträgervorschlag - dann allerdings wesentliches - Gewicht zu.
Az.: IV/2 211-21/1