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StGB NRW-Mitteilung 2/1996 vom 05.01.1996
Vorschriften des Kindergeldrechts nach dem Jahressteuergesetz 1996
Wir bitten um Kenntnisnahme des nachfolgend wiedergegebenen Schreibens des Landesversorgungsamtes NW vom 15.11.1995:
"Im Bundesgesetzblatt I vom 20.10.1995, Nr. 53, Seite 1250, ist das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 verkündet worden.
Die staatliche Förderung der Familien, der sog, Familienleistungsausgleich über Kindergeld und Kinderfreibetrag, ist ab 1996 völlig neu geregelt worden. Der neue § 31 in Abschnitt IV Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt den Familienleistungsausgleich; der neue Abschnitt X §§ 62 ff EStG enthält die Vorschriften über die Kindergeldzahlung nach dem Steuerrecht.
Die Änderungen des BKGG ergeben sich aus Artikel 2 des Jahressteuergesetzes 1996.
Eine Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 3 BErzGG wurde durch das Jahressteuergesetz 1996 nicht vorgenommen. Der dort genannte § 8 Abs. 1 BKGG a.F. entspricht nunmehr dem § 4 Abs. 1 BKGG n.F.
Abdrucke der vollständig wiedergegebenen Gesetzestexte füge ich als Anlage bei.
Für Kindergeld und Kinderfreibetrag gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften. Für die anspruchsbegründenden Kinder wird entweder Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt. Den bisherigen Kindergeldzuschlag gibt es nicht mehr.
Alle Kindergeldberechtigten bekommen zunächst Kindergeld
Er beträgt ab 1996 mtl.:
für das 1. und 2. Kind | je | DM 200,00 |
für das 3. Kind | DM 300,00 | |
für das 4. u. jedes weitere Kind | je | DM 350,00 |
In der Steuerveranlagung wird nachträglich geprüft, ob der Kinderfreibetrag günstiger wäre. Die Differenz würde dann im Steuerausgleich nachgezahlt. Der Kinderfreibetrag ist aber nur für steuerpflichtige Eltern mit hohem Einkommen günstiger.
Mit Artikel 3 des Jahressteuergesetzes wurde das Finanzverwaltungsgesetz insoweit geändert, als die Bundesanstalt für Arbeit dem Bundesamt für Finanzen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs ihre Behörden als Familienkassen zur Verfügung stellt.
Nach § 67 EStG ist das Kindergeld bei der örtlich zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen, die es durch Bescheid festsetzt und auszahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird die Festsetzung und Zahlung von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts - wie bisher - vorgenommen, die insoweit Familienkassen sind.
Die Zahlung des Kindergeldes an andere Arbeitnehmer erfolgt in den meisten Fällen durch den Arbeitgeber nach der von der Familienkasse festgesetzten und bescheinigten Höhe und zwar als Abzug von der Steuerschuld. In einigen Fällen (z.B. bei kleineren Betrieben) kann es sein, daß das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt wird.
Aufgrund der Übergangsregelungen gilt Kindergeld, das bis zum 31.12.1995 nach den Vorschriften des BKGG gewährt wurde, als nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1996 festgesetzt. Den Kindergeldberechtigten werden in diesen Fällen von der Familienkasse aktuelle Bescheinigungen zugesandt, die sie ihrem Arbeitgeber vorzulegen haben.
Bei der Beantragung des Erziehungsgeldes kann ab sofort auf die Vorlage eines Kindergeldnachweises verzichtet werden, wenn es sich um ein eheliches Kind unter 16 Jahren und ab 01.01.1996 unter 18 Jahres handelt, das bei den leiblichen Eltern lebt. In allen übrigen Fällen ist die Vorlage der Bescheinigung der Familienkasse erforderlich,. Nachweise zu § 1 Abs. 1 Nrn. 1 - 4 BErzGG müssen dagegen aber weiterhin vorgelegt werden."
Az.: I/1 041-06 wi/gt