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StGB NRW-Mitteilung 248/1999 vom 20.04.1999
Vorübergehende Aufnahme von Kosovo-Flüchtlingen
Das Innenministerium hat der Geschäftsstelle in o.a. Angelegenheit nachstehenden Runderlaß bekanntgegeben:
"Der Bund und die Länder haben sich verständigt, einem Kontingent von 10.000 Flüchtlingen aus dem Kosovo (jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit) auf der Grundlage des § 32a AuslG vorübergehend Aufnahme im Bundesgebiet zu gewähren. Die Verteilung der Flüchtlinge auf die Länder erfolgt nach den Aufnahmequoten des § 45 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Das Bundesministerium des Innern hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) als zentrale Verteilungsstelle im Sinne des S 32a Abs. 11 Satz 2 AuslG bestimmt. Die bundesweite Verteilung der Flüchtlinge wird durch das BAFL in Abstimmung mit den Ländern organisiert. Die ersten Flüchtlinge aus dem Kontingent für Nordrhein-Westfalen werden voraussichtlich am 10.04-1999 eintreffen.
1. Die im Kontingent eingereisten und nach Nordrhein-Westfalen verteilten Flüchtlinge werden zunächst in der Landesstelle Unna-Massen untergebracht. Die Landesstelle ist insoweit eine in Trägerschaft des Landes stehende zentrale Unterbringungseinrichtung im Sinne des S 1 Abs.2 Nr.2 AsylVfG-DVO und als solche eine Außenstelle der zentralen Unterbringungseinrichtung Dortmund.
Die Flüchtlinge, die nicht in der Landesstelle Unna-Massen untergebracht werden können, werden in anderen zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG-DVO untergebracht. Vorgesehen sind hierfür die zentralen Unterbringungseinrichtungen in Schöppingen, Hemer und Castrop-Rauxel. Die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt die zentrale Unterbringungseinrichtung des Landes, in der der Flüchtling untergebracht wird.
Alle ausländer- und passrechtlichen Maßnahmen nimmt die jeweils zuständige zentrale Ausländerbehörde vor. Die Aufenthaltsbefugnis nach S 30 AuslG i.V.m- § 32 a AuslG wird für die Dauer von 3 Monaten, und zwar abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs.1 AuslG erteilt. Sie ist mit einer Beschränkung des räumlichen Geltungsbereiches auf das Land Nordrhein-Westfalen zu verbinden und mit der Auflage zu versehen, dass der Wohnsitz in der von der Bezirksregierung Arnsberg bestimmten zentralen Unterbringungseinrichtung des Landes zu nehmen ist.
Die Aufenthaltsbefugnis wird nur erteilt, wenn der Flüchtling keinen Asylantrag stellt oder einen nach Erlaß dieser Anordnung gestellten Asylantrag zurücknimmt.
2. Die Unterbringung in den zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren länderübergreifenden Verteilung oder landesinternen Zuweisung in die Gemeinden nach § 3 FlüAG.
3. Zur Vorbereitung einer späteren Rückkehr der Flüchtlinge sind von der jeweils zuständigen zentralen Ausländerbehörde die in der Anlage genannten Daten zu erheben und an die zentrale Ausländerbehörde Bielefeld weiterzuleiten. Dasselbe gilt für eine etwaige spätere Änderung der festgestellten Daten.
4. Für Flüchtlinge mit jugoslawischer Staatsangehörigkeit und albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, die außerhalb des Kontingents eingereist sind, gelten die allgemeinen asyl- und ausländerrechtlichen Vorschriften. Diese Flüchtlinge sind, soweit sie nach dem 03.04.1999 in das Bundesgebiet eingereist sind, von den Ausländerbehörden gesondert zu erfassen. Dabei sind die in der Anlage genannten Angaben zu erheben. Das ausgefüllte Formular ist an die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld zu übersenden. Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen gegenüber den ursprünglichen Angaben ergeben, sind auch diese Änderungen der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld mitzuteilen.
Az.: I