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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 15/2023 vom 25.01.2023
Vorwurf der Bestechlichkeit bei Windrädern: BGH lässt Klage zu
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Verfahren gegen fünf Angeklagte unter anderem wegen Vorwürfen der Bestechung sowie Bestechlichkeit von Mandatsträgern das Hauptverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eröffnet. In dem Verfahren wird zwei Angeklagten zur Last gelegt, sie hätten jeweils als Bürgermeister und Gemeindevertreter über den Weiterbetrieb von zum Rückbau vorgesehenen Windenergieanlagen gegen Geldzahlungen zugunsten eines Schulverbandes verhandelt.
Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung des BGH zum Beschluss vom 14.12.2022, Az: StB 42/22. In der Mitteilung führt das Gericht weiterhin aus, dass zwei andere Angeklagte als Vertreter der die Windkraftanlagen betreibenden Gesellschaft, der verbleibende Angeklagte als Geschäftsbereichsleiter des für die Gemeinden zuständigen Amtes an den Verhandlungen beteiligt gewesen seien. Letztlich hätten die beiden Bürgermeister ihre Zustimmung in den Gemeindevertretungen zur Änderung eines städtebaulichen Vertrages von dem Angebot der beiden vertretungsbefugten Gesellschafter abhängig gemacht, für den Weiterbetrieb der Windkraftanlagen 950 Euro pro Monat und Anlage an den Schulverband zu zahlen. Sie hätten den von dem Geschäftsbereichsleiter vorbereiteten Beschlussvorlagen, die entsprechende Zahlungen vorgesehen hätten, in den Sitzungen der Gemeindevertretungen zugestimmt. Nach der Einleitung staatsanwaltlicher Ermittlungen und der Aufhebung der gefassten Beschlüsse hätten sich die Angeklagten darüber geeinigt, an der ursprünglichen Vereinbarung auch ohne schriftliche Vertragsform festzuhalten. Dementsprechend sei es zu einer Zahlung über 9.500 Euro zugunsten des Schulverbandes gekommen.
Das Oberlandesgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen und aufgrund einer teils von der Anklageschrift abweichenden tatsächlichen Würdigung abgelehnt. Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs rechtfertigt das Ermittlungsergebnis hingegen bei vorläufiger Bewertung die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Angeklagten wegen der ihnen vorgeworfenen Taten strafbar gemacht haben.
Das Verfahren verdeutlicht, wie wichtig gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Mandatsträgern vor Strafbarkeit sind. Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich deshalb erfolgreich für die Regelung in § 6 EEG eingesetzt, die einen rechtlichen Rahmen für finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien schafft. Dort wird klargestellt, dass Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs gelten (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 EEG). Wichtig ist insofern, Zuwendungen nur im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben auszugestalten. Im Zusammenhang mit dem aktuellen Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ist hervorzuheben, dass Bestechlichkeit und Bestechung von Amts- und Mandatsträgern es nicht erfordern, dass den jeweils unmittelbar Beteiligten ein Vorteil zugewendet wird. Auch die Forderung oder das Annehmen eines Vorteils, auf den kein Anspruch besteht, für einen Dritten wie im vorliegenden Fall zugunsten eines Schulverbandes kann zu einer Strafbarkeit führen.
Az.: 28.6.9-002/008