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StGB NRW-Mitteilung 40/1999 vom 20.01.1999
Wahl der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen am 12.09.1999
Im Nachgang zu dem Halbjahresgespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden hat das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zu o.a. Problematik nachstehenden Erlaß herausgegeben:
1. Kandidatur von Kommunalbediensteten für das Amt des Bür germeisters/der Bürgermeisterin, des Landrats/der Landrä tin
Kommunalbedienstete (hauptamtliche Bürgermeister/hauptamtliche Bürgermeisterinnen, hauptamtliche Landräte/hauptamtliche Land rätinnen, Hauptverwaltungsbeamte, Beigeordnete sowie sonstige Bedienstete der Gemeinde oder des Kreises), Landes- oder Bun desbedienstete haben ohne Einschränkung das passive Wahlrecht für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, des Land rats/der Landrätin. Sie müssen am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet haben und dürfen das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das passive Wahlrecht schließt das Recht zum Wahlkampf ein. Die Gestaltung des Wahlkampfes steht den Ange hörigen des öffentlichen Dienstes prinzipiell in gleicher Weise frei wie allen anderen Bewerbern.
Allerdings müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes auf ihre dienstliche Funktion Rücksicht nehmen. Insoweit unterliegen sie im Wahlkampf der Neutralitätspflicht und der Mäßigungs pflicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften (§§ 56 f LBG ggf. i.V.m. § 8 BAT).
Die Neutralitätspflicht fordert von den Kandidaten, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Anschein zu erwecken, sie würden in ihrem derzeitigen Amt oder dem angestrebten Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, des Landrates/der Landrä tin parteiisch agieren.
Die Mäßigungspflicht verlangt von den Kandidaten, solche Ver haltensweisen zu unterlassen, die das Ansehen der Kommunalverwaltung beeinträchtigen könnten oder in sonstiger Weise mit den Pflichten des Amtsinhabers in der Verwaltung unvereinbar sind.
Wann ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht oder die Mäßi gungspflicht vorliegt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Einen Anhalt dafür, wie frei ein Wahlbewerber aus einem Beamtenverhältnis heraus agieren kann, liefern folgende Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.04.1997 -8 C 5.96-) :
"Bürgermeister dürfen ... auch im Wahlkampf sich als Bürger des Rechts der freien Meinungsäußerung bedienen. Wie jeder andere Bürger dürfen sie sich insbesondere mit Auftritten, An zei gen und Wahlaufrufen aktiv am Wahlka mpf beteil i gen".
<DIR> <DIR>2.1 Weiterer Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten als Wahl leiter
</DIR> </DIR>Grundsätzlich ist der Hauptverwaltungsbeamte Wahlleiter des Wahlgebiets, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt.
Allerdings können Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters/der Bür germeisterin oder des Landrates/der Landrätin nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter sein; an ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt (§ 2 Abs. 2 S. 2 KWahlG).
Wer die Funktion des weiteren Vertreters ausübt und deshalb auch als Wahlleiter/Wahlleiterin oder stellvertretender Wahl leiter/stellvertretende Wahlleiterin fungiert, bestimmt sich nach dem Kommunalverfassungsrecht und den Regeln der Ge schäftsverteilung.
Soweit in einer Gemeinde mehrere Beigeordnete bestellt sind, regelt sich die Vertretung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters nach § 68 Abs. 1 GO. In den anderen Gemeinden ergibt sich die Vertretung des allgemeinen Vertreters aus den Regeln der Geschäftsverteilung in der jeweiligen Gebietskör perschaft.
Der Fall der Vertretung tritt dann ein, wenn der/die zu vertretende Wahlleiter/Wahlleiterin oder stellvertretende Wahl leiter/stellvertretende Wahlleiterin offiziell als Kandi dat/Kandidatin durch eine Partei oder Wählergruppe nominiert wird oder als Einzelbewerber/Einzelbewerberin mit dem Einreichen des Wahlvorschlages benannt ist.
2.2 Gestaltung des Stimmzettels
Die Gestaltung des Stimmzettels ist gemäß § 75 c KWah lO nach den Mustern der Anlagen 17 c) bis 17 e) zur KWahl O vorgegeben. Danach ist auf dem Stimmzettel bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen nicht nur der Name des Bewerbers/der Bewerberin, sondern auch die Bezeichnung des Wahlvorschlagsträ gers - ggf. auch dessen Kurzbezeichnung - anzugeben. Die Rei hen - und Nummernfolge der Bewerber richtet sich gemäß § 75 c KWahlO nach der Reihenfolge, die gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 KWahlG für die Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung (vgl. dazu auch § 32 Abs. 2 KWahlO) festgesetzt wird.
2.3 Wahlzeit des Rates und Termin der konstituierenden Sitzung
Die Ratsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt (§ 42 Abs. 1 GO). Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag ist gemäß § 14 Abs. 1 KWahlG vom Minister für Inneres und Justiz auf den 12. September 1999 festgelegt worden (s. Bekanntmachung des Ministers für Inneres und Justiz vom 10.07.1998 (MBl. NW. S. 929).
Normalerweise beginnt die Wahlzeit der gewählten kommunalen Vertretungen am Tag nach der Wahl. Die Wahlzeit endet 5 Jahre nach dem Beginn der Wahlzeit.
Abweichend hiervon endet die Wahlperiode der 1994 gewählten kommunalen Vertretungen am 30. September 1999. (Artikel VII Abs. 10 der Übergangsregelungen.)
Die Wahlzeit der am 12.09.1999 gewählten Vertretungen beginnt deshalb am 01.10.1999.
Die konstituierenden Sitzungen der am 12.09.1999 gewählten kommunalen Vertretun gen können aus allgemeinverfassungsrecht lichen Gründen (Verbot der Doppelvertretung) nicht vor dem 01.10.1999 stattfinden. Wegen der Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 GO muß die konstituierende Sitzung spätestens am 10.10.1999 erfolgen.
Wegen dieser gesetzlichen Frist wird es sich in der Regel nicht vermeiden lassen, da ß die konstituierende Sitzung während der Herbstferien stattfindet. Es ist nicht beabsichtigt, diese Frist zu verlängern, da aus verfassungsrechtlichen Gründen die Funktion der - nicht mehr im vollen Maße legitimierten - geschäftsführenden Vertretung auf das unabwendbar notwendige Maß begrenzt werden soll.
Das Amtsverhältnis des Hauptverwaltungsbeamten
<DIR> <DIR>3.1 Ablauf der Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamten zum 30.09.1999
</DIR> </DIR>Die Amtszeit der derzeit im Amt befindlichen Gemeindedirekto ren/Gemeindedirektorinnen, Oberkreisdirektoren/Oberkreisdirek torinnen sowie hauptamtlichen Bürgermeister/hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und hauptamtlichen Landräte/ hauptamtlichen Landrätinnen endet 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen (Artikel VII Abs. 1 Übergangsregelun gen), d.h. am 30.09.1999 (Artikel VII Abs. 10 Übergangsrege lungen).
3.2 Beginn und Ende des Beamtenverhältnisses des im September 1999 direkt gewählten Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, des Landrats/der Landrätin
Das Beamtenverhältnis des direkt gewählten Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, des Landrats/der Landrätin wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit Beginn der Wahlzeit des Rates, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Er nennung (§ 195 Abs. 3 LBG).
Das Beamtenverhältnis beginnt damit frühestens am 01.10.1999, spätestens "mit dem Tage der Annahme der Wahl", bzw. dem Ablauf der Erklärungsfrist (§ 195 Abs. 3 LBG i.V. mit §§ 46 b, 36 KWahlG).
Hinweis:
Nach Ablauf der am 01.10.1999 beginnenden Wahlzeit endet das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und des Landrats/der Landrätin kraft Gesetzes "mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, aber nicht vor Ablauf der Wahlzeit des Rates " (§ 195 Abs. 2 LBG).
3.3 Beendigung bestehender Beamtenverhältnisse der gewählten Bürgermeister/Bürgermeisterinnen, Landräte/Landrätinnen
Soweit gewählte Bürgermeister/Bürgermeisterinnen, Landrä te/Landrätinnen bereits in einem Beamtenverhältnis stehen, sind sie mit Begründung des neuen Beamtenverhältnisses auf Zeit aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen (§ 32 Abs. 2 LBG). Das gilt auch dann, wenn das bisherige Beamten verhältnis zu demselben Dienstherrn (Gemeinde/Kreis) bestanden hat.
3.4 Beendigung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse der gewählten Bürgermeister/Bürgermeisterinnen, Landrä te/Landrätinnen
Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis eines Bewerbers um das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, des Landrats/der Landrätin endet nicht kraft Gesetzes mit dem Amtsantritt (§ 195 Ab s. 3 LBG) . Es ist deshalb zweckmäßig, da ß solche Wahl bewerber sich zeitnah zu ihrer Nominierung als Kandidat mit ihrem Arbeitgeber darüber abstimmen, wie das Arbeitsverhältnis im Falle ihrer Wahl möglichst umgehend aufgehoben werden kann.
<DIR> <DIR>4. Ablauf der konstituierenden Sitzung der am 12.09.1999 gewählten Vertretung
</DIR> </DIR>Die Frage, wer zur konstituierenden Sitzung einlädt, hängt vom Zeitpunkt der Einladung sowie von dem in der Gemeinde bestehenden kommunalverfassungsrechtlichen System ab.
Bis zum 30.09.1999 spricht die Einladung zur Ratssit zung/Kreistagssitzung der ehrenamtliche Bürgermeister/die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Landrat/die ehrenamtliche Landrätin aus, falls noch kein Systemwechsel erfolgt ist, sonst der hauptamtliche Bürgermeister/die hauptamt liche Bürgermeisterin, der hauptamtliche Landrat/die hauptamt liche Landrätin oder sein/ihr allgemeiner Vertreter.
Nach dem 30.09.1999 lädt der im September 1999 gewählte Bür germeister/die Bürgermeisterin, der Landrat/die Landrätin ein, sobald sie ihr Amt angetreten haben, sonst der allgemeine Ver treter/die all gemeine Vertreterin.
Ausgehend vom Regelfall, da ß die direkt Gewählten (Bürgermei ster/Bürgermeisterin, Landrat/Landrätin) ihr Amt spätestens unmittelbar vor der konstituierenden Ratssitzung angetreten haben, ist folgender Ablauf der Sitzung denkbar:
Unter Leitung des Altersvorsitzenden wird ein Schriftfüh rer/eine Schriftführerin bestellt.
Der Altersvorsitzende vereidigt den gewählten Bürgermei ster/die Bürgermeisterin, den Landrat/die Landrätin auf das bereits mit dem Amtsantritt übernommene Amt.
Dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, dem Landrat/der Landrä tin kann ein bestätigendes Schreiben über seinen/ihren Amtsan tritt ausgehändigt werden. Eine rechtliche Vorgabe für die Gestaltung dieses Schreibens - insbesondere hinsichtlich der Unter schriftsbefugnis - besteht nicht. Das Schreiben sollte der Bedeutung angemessen sein und insbesondere den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses ausweisen.
Anschließend erfolgt die Amtseinführung; besondere Formvor schriften sind hierbei nicht zu beachten.
Sodann übernimmt der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin, der Landrat/die Landrätin den Vorsitz.
Anschließend findet zweckmäßigerweise die Einführung und Verpflichtung der Ratsmitglieder/Kreistagsmitglieder statt.
Nach der Verpflichtung der Ratsmitglieder/Kreistagsmitglieder sollten die stellvertretenden Bürgermeister/stellvertretenden Bürgermeisterinnen, stellvertretenden Landräte/stellvertreten den Landrätinnen gewählt werden. Dafür ist jedoch zunächst erforderlich, daß die Zahl der Stellvertreter durch den Rat festgelegt wird.
Nach der Festlegung der Zahl der stellvertretenden Bürgermei ster/Bürgermeisterinnen erfolgt deren Wahl, bei der der Bür germeister/die Bürgermeiste rin, der Landrat/die Landrätin wahlberechtigt ist.
- Allgemein geltende Vorsc hriften; Rechte und Pflichten des Bürgermeisters/der Bür germeisterin, des Landrats/der Landräti n -
Bürgermeister/Bürgermeisterin sowie Landrat/Landrätin stehen als Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Auf sie finden deshalb die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist (§ 195 LBG). Für den Landrat/die Landrätin gelten außerdem die Regelungen des § 60 KrO.
Insbesondere haben sie die Pflichten aus §§ 55 - 59 LBG
- Grundsätze der Amtsführung
- Mäßigung bei der politischen Betätigung des Beamten,
- volle Hingabe im Beruf,
- uneigennützige Amtsführung
- eigenverantwortlichen Amtsführung
zu beachten.
Die Vorschriften über die Nebentätigkeit (§§ 67 ff. LBG sowie die Nebentätigkeitsverordnung) finden Anwendung. Es gilt die Haftungsregelung des § 84 LBG. Der Urlaub bemißt sich nach der Erholungsurlaubsverordnung.
Az.: I 020-08-65