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StGB NRW-Mitteilung 255/2011 vom 19.05.2011
Wahl und Abwahl von Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen
Mit Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl vom 03.05.2011 hat der Landtag NRW die Stichwahl für die Bürgermeister- und Landratswahlen durch Änderung des § 46 c KWahlG wieder eingeführt und damit die alte Rechtslage wieder hergestellt. Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 10.05.2011, Nr. 10, S. 238, in Kraft getreten.
Geplant ist weiter, die Bürgermeister- und Landratswahlen wieder mit der allgemeinen Kommunalwahl zusammenzulegen. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Es wird jedoch nicht in die laufende Wahlperiode eingegriffen werden. Vielmehr ist mit einer Zusammenlegung erst im Jahre 2020 zur übernächsten Kommunalwahl zu rechnen.
Der Landtag hat des Weiteren mit dem Gesetz zur Einleitung von Abwahlverfahren von Bürgermeistern und Landräten durch Bürgerbegehren vom 18.05.2011 eine Änderung des § 66 GO beschlossen. Das Quorum für die Einleitung des Bürgerbegehrens ist gestaffelt nach der Größe der Einwohnerzahl: Bei Kommunen bis 50.000 Einwohnern 20 %, bei Kommunen zwischen 50.000 und 100.000 Einwohnern 17,5 %, bei Kommunen über 100.000 Einwohnern 15 %. Die Unterschriften dürfen bei Eingang des Antrages nicht älter als vier Monate sein. Bei der Abwahl selbst gilt ein Mindestquorum von 25 % der Wahlberechtigten. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft treten.
Az.: I/2 024-00