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StGB NRW-Mitteilung 256/1998 vom 20.05.1998
Wahlrecht für Deutsche im Ausland erweitert
Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, hat der Bundesgesetzgeber im Bundeswahlgesetz den Zeitraum, in welchem Deutsche nach ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland das aktive Wahlrecht bei Bundestagswahlen behalten, von 10 auf 25 Jahre verlängert.
1. Das bedeutet für die Bundestagswahl am 27. September 1998:
Deutsche, die außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, können an der bevorstehenden Wahl des 14. Deutschen Bundestages teilnehmen, wenn sie
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
und
- am Wahltag nicht mehr als fünfundzwanzig Jahre seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland verstrichen sind.
Die Verlängerung der bisher bei einem Fortzug geltenden Zehnjahresfrist auf 25 Jahre trägt den verbesserten Möglichkeiten für eine kommunikative Teilnahme am politischen Geschehen in der Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus Rechnung.
2. Für Deutsche, die in einem Mitgliedsland des Europarates leben, gilt nach dem Bundeswahlgesetz die Frist von 25 Jahren nicht. Solche Deutsche können - gleich wie lange sie aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen sind - an der Bundestagswahl 1998 teilnehmen, wenn sie die übrigen, oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen. Außer der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
3. Deutsche, die im Ausland leben und die unter 1. oder 2. genannten Voraussetzungen erfüllen, müssen sich rechtzeitig in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland eintragen lassen. Diese Eintragung muß schriftlich mit einem besonderen Formular beantragt werden; zugleich muß der Deutsche an Eides Statt versichern, daß er wahlberechtigt ist.
Die Antragsformulare für die Bundestagswahl in diesem Jahr stehen voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni 1998 zur Verfügung. Die Formulare können angefordert werden
- bei allen Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
- beim Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden,
oder
- bei den Kreiswahlleitern in Deutschland.
Selbstverständlich können Antragsformulare zugleich für Familienangehörige, Freunde oder Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiter im Ausland die Antragsvordrucke gleich in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.
4. Jeder wahlberechtigte Deutsche im Ausland muß dann für sich einen gesonderten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen und ihn mit der eidesstattlichen Versicherung, wahlberechtigt zu sein, an die Gemeinde in der er vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet war, schicken.
Die Anträge müssen auf dem Formular spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag, d.h. spätestens am 6. September 1998, bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingehen. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig zurückgeschickt werden.
5. Nachdem ein Deutscher auf diese Weise in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, erhält er ohne weitere Anforderung - ca. 1 Monat vor dem Wahltag - die für seine Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) übersandt.
Deutsche im Ausland, die an der Bundestagswahl vom 27. September 1998 teilnehmen wollen, sollten wegen dieses besonderen Verfahrens und der unter Umständen langen Postwege rechtzeitig handeln. Die deutschen Auslandsvertretungen werden zwar durch Anzeigen in der ausländischen Presse auf die Wahlmöglichkeit für Deutsche im Ausland hinweisen. Wir empfehlen aber, daß Familienangehörige oder Freunde, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, und Firmen, die Mitarbeiter ins Ausland entsandt haben, ihre im Ausland lebenden Angehörigen, Freunde und Mitarbeiter auf die Möglichkeit und Formalien zur Teilnahme an der Bundestagswahl 1998 aufmerksam machen.
Az.: I/2