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StGB NRW-Mitteilung 129/1999 vom 05.03.1999
Wahltermin für die Ausländerbeiratswahlen 1999
Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat von der Ermächtigung in § 27 Abs. 11 GO NW, den Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sowie über die Wahlprüfung zu regeln, keinen Gebrauch gemacht.
Die Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte ist Ende letzten Jahres an die Landesregierung und den Landtag herangetreten mit der Bitte, sich dafür einzusetzen, die Wahlen für die Ausländerbeiräte 1999 gleichzeitig mit den Kommunalwahlen am 12.09.1999 durchzuführen. Hierfür sprechen nach Ansicht der Landesarbeitsgemeinschaft für Ausländerbeiräte folgende Gesichtspunkte:
- höhere Wahlbeteiligung,
- damit verbundene höhere Legitimation.
Diese politische Einschätzung ist von den Fraktionen im Landtag Nordrhein-Westfalen geteilt worden. So haben alle Fraktionen des Landtages übereinstimmend am 16.12.1998 einen Antrag angenommen, in dem die kommunalen Spitzenverbände um Unterstützung dafür gebeten werden, die Wahlen für die Ausländerbeiräte 1999 gleichzeitig mit den Kommunalwahlen durchzuführen.
Das Präsidium des NWStGB hat sich in seiner Sitzung am 25.02.1999 mit der Problematik befaßt. Das mit dem Beschluß der Fraktionen des Landtags verfolgte Anliegen, eine höhere Wahlbeteiligung und damit eine verbundene höhere Legitimation zu erreichen, wird vom Präsidium des NWStGB unterstützt. Gleichwohl ist festzustellen, daß es erhebliche organisatorische, personelle und edv-technische Probleme vor Ort gibt, die auch von den Fraktionen des Landtages anerkannt worden sind. Die diesbezüglichen Schwierigkeiten werden in ihrem Gewicht durchaus unterschiedlich beurteilt. Zu berücksichtigen ist auch, daß einige Ausländerbeiräte einen gesonderten Wahltermin bevorzugen. Das Präsidium hat sich daher dahingehend verständigt, eine generelle Empfehlung für einen bestimmten Termin nicht abzugeben. Den Mitgliedsstädten und -gemeinden des NWStGB bleibt freigestellt, ob sie der Beschlußempfehlung der Fraktionen des Landtages folgen oder die in § 27 GO vorgesehene Achtwochenfrist in Anspruch nehmen.
Az.: I/2 020-08-27