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StGB NRW-Mitteilung 485/1999 vom 05.08.1999
Wahltermin für die Kommunalwahlen 1999
Die "DMP - Die Mittelstands-Partei" hat am 15.07.1999 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, den Kommunalwahltermin zu verschieben. Als Begründung wird im wesentlichen angeführt, daß die kleinen Parteien und Wählergruppen aufgrund der engen Fristen nach der Abschaffung der 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht tatsächlich keine chancengleiche Teilnahmemöglichkeit an der Kommunalwahl hätten. Auch die verlängerte Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge bis zum 06.08.1999 reiche nicht aus, um eine Teilnahme an der Wahl vorzubereiten.
Das Innenministerium NW hat vom Gericht eine Äußerungsfrist zu dem Antrag bis zum 02.08.1999 gesetzt bekommen. Im zeitlichen Anschluß an den 02.08.1999 ist dann mit einer Entscheidung in dem vorläufigen Rechtschutzverfahren zu rechnen.
Der NWStGB ist der Auffassung, daß es nicht zu einer Verschiebung des Kommunalwahltermins kommen wird. Als Argument gegen die Stattgabe des Antrags läßt sich anführen, daß auch vor Abschaffung der sog. 5%-Sperrklausel jede Partei oder Wählergruppe schließlich die Möglichkeit hatte, sich an den Wahlen zu beteiligen. Ein sinnvoller Wahlvorschlag mußte auch jeweils davon ausgehen, daß mehr als 5 % der Stimmen auf ihn entfallen würden. Außerdem hat das Gericht eine Abwägung der Vor- und Nachteile vorzunehmen, die bei einer Verschiebung des Wahltermins auftreten können. Hierbei hat es auch die enormen finanziellen und organisatorischen Belastungen der Wahlämter und aller übrigen Beteiligten an den Kommunalwahlen zu berücksichtigen, die eine Verschiebung des Termins nach sich zöge.
Az.: I/2 024-50