Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 379/2004 vom 14.05.2004
Wahlwerbung im Spannungsfeld zur Sondernutzung
Für die Plakatwerbung auf öffentlichen Verkehrsflächen bedarf es auch anlässlich der Europawahl 2004 einer Erlaubnis für die entsprechende Sondernutzung. Streitigkeiten können dann auftreten, wenn auf diesen genehmigten Plakaten Personen abgedruckt sind, die für das Amt des (Ober) Bürgermeisters im Rahmen der Kommunalwahl antreten werden. Das OVG NRW hat mit dem unanfechtbaren Beschluss vom 12.05.2004 (Az.: 11 B 952/04) die Möglichkeiten und Grenzen einer Überprüfung der so aufgestellten Plakate aufgezeigt und im Ergebnis eine Entscheidung des VG Düsseldorf aufgehoben. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im April 2004 hatte die X-Partei in K. von der Stadt K. die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erhalten, an bestimmten Standorten im Stadtgebiet Wahlplakate für die Europawahl 2004 aufstellen zu dürfen. Daraufhin erschienen Wahlplakate mit dem Bild des Oberbürgermeister-Kandidaten der X-Partei für die Kommunalwahl 2004 und der Aufschrift "Europawahl am 13. Juni 2004: Bitte gehen Sie zur Wahl!" "Meine Heimat K. in Europa" "Ulrich H. Oberbürgermeister für K." "Mehr Gewicht für K.. X-Partei". Die Stadt K. sah darin eine Wahlwerbung bereits für die Kommunalwahl 2004 und gab der X-Partei mit Bescheid vom 3. Mai 2004 auf, die Plakate bis zum 6. Mai 2004 zu beseitigen oder zu überkleben. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an.
Dagegen legte die X-Partei Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 6. Mai 2004 ab, weil die Plakate Wahlwerbung auch für die Kommunalwahl 2004 enthielten und insoweit keine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei.
Gegen diesen Beschluss hat die X-Partei Beschwerde eingelegt, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss stattgegeben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die X-Partei habe die Erlaubnis für eine Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Plakatwerbung einer politischen Partei zur Europawahl 2004 erhalten. Die X-Partei halte sich mit den von ihr aufgestellten Plakaten im Rahmen dieser Nutzung. Insofern komme es straßenrechtlich nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit ein potenzieller Wähler durch einzelne Aussagen des fraglichen Plakats über die eigentliche Werbung für die Europawahl hinaus politischer Beeinflussung ausgesetzt werde. Es sei in erster Linie Sache der Parteien, Art und Stil ihrer Wahlpropaganda zu bestimmen. Ob sich die Wahlplakatierung im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis halte, bemesse sich nach einer großzügigen Gesamtbetrachtung. Die isolierte Würdigung einzelner textlicher oder bildlicher Elemente des Plakats verbiete sich. Die Nutzung wäre erst dann eine unerlaubte andere, wenn die Plakatierung keinen Bezug zur Europawahl mehr hätte. Davon gehe aber auch die Stadt K. nicht aus.
Az.: I/2 024-80