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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 49/1997 vom 05.02.1997
Wahl/Wiederwahl von Hauptverwaltungsbeamten im Jahre 1999
Nach § 65 Abs. 2 Satz 3 GO darf der Rat einen hauptamtlichen Bürgermeister dann nicht mehr wählen, wenn innerhalb von 9 Monaten die unmittelbare Bürgermeisterwahl bevorsteht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Wahl/Wiederwahl von Gemeindedirektoren läßt sich dem Gesetz entnehmen. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertritt in einem Erlaß an die Bezirksregierung Münster vom 16.08.1996 hierzu folgende Rechtsauffassung:
"§ 65 Abs. 2 GO regelt die Nachfolgewahl der durch Urwahl gewählten hauptamtlichen Bürgermeister.
Scheidet in der Übergangsphase ein vom Rat gewählter hauptamtlicher Bürgermeister aus dem Amt, unterbleibt in Anwendung des § 65 Abs. 2 Satz 3 GO die Nachfolgewahl, wenn innerhalb von 9 Monaten die unmittelbare Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters bevorsteht.
Will der Rat im Einvernehmen mit dem bisherigen - noch vor 1994 gewählten - Hauptgemeindebeamten diesen selbst oder eine dritte Person zum hauptamtlichen Bürgermeister wählen, so kann die Wahl in entsprechender Anwendung des § 65 Abs. 2 GO nur dann erfolgen, wenn die 9-Monatsfrist nicht tangiert ist.
Scheidet jedoch der bisherige Hauptgemeindebeamte aus dem Amt aus und beschließt der Rat mit der erforderlichen Stimmenmehrheit die Beibehaltung der Doppelspitze, so kann er jederzeit einen neuen Gmeindedirektor wählen. Für den so Gewählten bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeindeordnung in Kraft; § 65 Abs. 2 S. 3 GO n.F. ist (noch) nicht anwendbar.
Scheidet ein aufgrund der sog. "Systementscheidung" des Rates gewählter oder wiedergewählter Gemeindedirektor vor 1999 aus dem Amt, so muß der Rat einen hauptamtlichen Bürgermeister wählen, da die Bindungswirkung der zuvor getroffenen Systementscheidung endet. Ist in diesem Fall die 9-Monatsfrist berührt, so unterbleibt ebenfalls die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters in entsprechender Anwendung des § 65 Abs. 2 S. 3 GO."
Az.: I/2-020-08-03