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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 588/2016 vom 04.07.2016
Wasserhaushaltsgesetz des Bundes geändert
Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) ist durch Gesetz vom 11. April 2016 (BGBl I 2016, S. 745) geändert worden. Neu eingefügt wurde ein § 6 a WHG (Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen). In § 6 a Abs. 1 WHG ist bestimmt, dass bei Wasserdienstleistungen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG der Grundsatz der Kostendeckung unter Beachtung der Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen ist.
Außerdem sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen. Auch der § 83 WHG (Bewirtschaftungsplan) wurde geändert. In § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 WHG wurde eingeführt, dass künftig der Bewirtschaftungsplan auch eine Darstellung der geplanten Schritte bezogen auf die Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen enthalten muss. Die Änderungen des WHG (§§ 6a, 83 WHG) treten erst am 18.10.2016 in Kraft.
Grundsätzlich ist für die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass mit der Erhebung von kostendeckenden Wassergebühren und Abwassergebühren auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder dem Grundsatz der kostendeckenden Wasserdienstleistungen bereits Rechnung getragen wird. Hinzu kommt, dass in § 50 Satz 1 WHG bereits geregelt ist, dass die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hinwirken sollen. In § 53 c Satz 3 LWG NRW (künftig: § 54 Satz 3 LWG NRW 2016) ist vorgegeben, dass bei der Gebührenbemessung der sparsame Umgang mit Wasser berücksichtigt werden muss.
Dieses erfolgt bereits durch die Abrechnung der Wassergebühr und der Schmutzwassergebühr pro verbrauchten Kubikmeter, so dass derjenige weniger Wasser- und Abwassergebühren bezahlt, der weniger Wasser verbraucht bzw. Schmutzwasser produziert. Im Übrigen besteht in Nordrhein-Westfalen auch das Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW (WasEG NRW: GV NRW 2013. S. 153 f.; 2011, S. 377 ff.), wonach derjenige, der Wasser durch Entnahme nutzt, 5 Cent pro m3 Wasserentnahmeentgelt bezahlen muss. Insgesamt wird daher dem Grundsatz der kostendeckenden Wasserdienstleistungen bereits heute grundsätzlich Rechnung getragen.
Az.: 24.0.2. qu