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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 106/2012 vom 07.12.2011
Wasserhaushaltsgesetz erneut geändert
Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes ist erneut geändert worden. Die Änderung ist am 14.10.2011 in Kraft getreten (BGBl I 2011, Seite 1086 ff.). Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie vom 6.10.2011 wurden in das Wasserhaushaltsgesetz die §§ 45 a bis 45 l WHG n.F. als Abschnitt 3 a (Bewirtschaftung von Meeresgewässern) eingefügt.
In § 2 WHG (Anwendungsbereich) wird § 2 Abs. 1 a WHG n.F. jetzt klargestellt, dass für Meeresgewässer die Vorschriften des § 23 WHG sowie die §§ 45 a bis 45 l WHG gelten. In § 3 (Begriffsbestimmungen) wird in § 3 Nr. 2 a WHG definiert, was unter Meeresgewässern zu verstehen ist.
In den §§ 45 a bis 45 l WHG wird unter anderem geregelt, dass auch für Meeresgewässer Bewirtschaftungsziele gelten (§ 45 a WHG). Es findet eine Zustandsbewertung der Meeresgewässer statt (§ 45 b WHG). Es werden auf der Grundlage der Anfangsbewertung des Zustandes der Meeresgewässer (§ 45 c WHG) Bewirtschaftungsziele (§ 45 e WHG) festgelegt, um einen guten Zustand der Meeresgewässer zu erreichen. Hierzu können auch Maßnahmenprogramme aufgestellt werden (§ 45 h WHG).
Az.: II/2 qu-ko