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StGB NRW-Mitteilung 52/1997 vom 05.02.1997
Wechselschicht und Feuerwehrzulage
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen teilt mit Schreiben vom 26.11.1996 (Az: III A 4 - 37.32.80 - 476/96 (2)) folgendes mit:
"Mit einem o.a. RdErl. hatte ich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 24.95) zur Gewährung der Wechselschicht- und Feuerwehrzulage an Feuerwehrbeamte in den Leitstellen hingewiesen. Soweit es hinsichtlich der Feuerwehrzulage dabei auf die Interpretation des Begriffs "Einsatzdienst" im Sinne der Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ankommt, hat das Bundesverwaltungsgericht dazu in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, es müsse sich im "Einsätze vor Ort" handeln, "ohne daß es entscheidend auf die Zahl der geleisteten Einsätze oder auf die Art und den Umfang der bei den einzelnen Einsätzen geleisteten Dienste ankommt". Vor diesem Hintergrund halte ich es für vertretbar, wenn Gemeinden als Träger sowohl der Leitstelle als auch der Feuerwehr die Feuerwehrzulage an Leitstellenbeamte zahlen, wenn diese auch unmittelbar in der Brandbekämpfung/technischen Hilfeleistung sowie in der Notfallrettung des Rettungsdienstes tätig sind."
Die Verfügung betrifft nur solche kreisangehörigen Städte, die im Rahmen ihrer ständig besetzten Feuerwache zugleich die Aufgaben der Kreisleitstelle wahrnehmen.
Az.: I/3-131-70