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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 30/2018 vom 03.01.2018
Wegfall der Ausnahmeregelung für KWK-Anlagen
Die EU-Kommission hat ernstliche Bedenken bezüglich der Ausnahmen für den Eigenverbrauch bei hocheffizienten KWK-Anlagen. Diese sind aktuell signifikant von der Zahlung der EEG-Umlage befreit, was sich zum 1. Januar 2018 ändert. Denn die EU-Kommission hat angekündigt, die reduzierte EEG-Umlage für KWK-Anlagen, die Strom und Wärme zum Eigenverbrauch produzieren, ab Januar 2018 nicht mehr zu genehmigen.
Bisher galt für hocheffiziente KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2014 gebaut worden sind, für den Eigenverbrauch eine reduzierte EEG-Umlage von 40 Prozent. Musste ein Betreiber einer KWK-Anlage im Jahr 2017 2,72 ct/kWh EEG-Umlage auf den selbst produzierten Strom bezahlen, wird ab dem 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage von voraussichtlich 6,8 ct/kWh fällig.
Für die Unternehmen, die hocheffiziente KWK-Anlagen zur Eigenversorgung betrieben, bedeutet dies mitunter Mehrzahlungen in fünf- oder sechsstelliger Höhe. Dies betrifft zum einen den Mittelstand und zum anderen Kommunen, die beispielsweise bei der Versorgung von Schulen oder Schwimmbädern auf Kraft-Wärme-Kopplung gesetzt haben.
Das Bundeswirtschaftsministerium wusste nach Darstellung der EU-Kommission bereits seit Sommer 2016 davon, dass erhebliche Bedenken gegenüber der Reduzierung der EEG-Umlage beim Eigenverbrauch bestehen. Eine Begründung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Regelung sei vonseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gegenüber der EU-Kommission nicht erfolgt.
Betroffene Anlagen
Betroffen sind alle Betreiber von KWK-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Dauerbetrieb genommen wurden oder nach diesem Datum erstmals eine Eigenversorgung aufgenommen haben. Keine Auswirkungen hat die nicht erfolgte Genehmigung auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind beziehungsweise im Rahmen einer Ersetzung / Modernisierung einer Bestandsanlage den Betrieb nach dem 01.08.2014 wieder aufgenommen haben.
Kleine KWK-Anlagen unter 10 kW unterliegen weiterhin einer Sonderregelung und sind von dem Entfall der 60-prozentigen EEG-Umlagebefreiung nur in Bezug auf Strommengen über 10.000 kWh pro Jahr betroffen.
Bewertung
Die pauschale Streichung der Ausnahme für den Eigenverbrauch ist angesichts der hohen Belastung des Strompreises mit Steuern und Abgaben kritisch zu sehen. Bei Unternehmen, die auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig sein müssen, ist eine Steigerung des Strompreises um 4 ct/kWh ein erheblicher Standortnachteil.
Auch auf der kommunalen Seite kann dies dazu führen, dass Investitionen in KWK-Anlagen entwertet werden, da die Kosten-Nutzen-Rechnung nicht mehr stimmt. Bereits in der Planung befindliche Projekte könnten so zur Disposition gestellt und Klimaschutzpotenziale verschenkt werden.
Mit der Änderung der Genehmigungspraxis der Kommission werden grundsätzlich die falschen Anreize gesetzt und es besteht die Gefahr, dass KWK-Anlagen in Zukunft abgeschaltet und durch weniger effiziente, aber kostengünstige Technologien, die nicht im gleichen Maße zu den klimapolitischen Zielen beitragen, ersetzt werden. Es gilt hier schnellstens eine annehmbare Regelung zu finden, um nicht diejenigen zu bestrafen, die in hocheffiziente, klimaschonende Technologien investieren.
Az.: 28.6.9-008/003 we