Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 272/2019 vom 03.05.2019

NRW-Bauministerium zu Herstellungspflicht bei Stellplätzen

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW hat mit Schreiben vom 25.04.2019 (Drucksache 17/5910) auf die Kleine Anfrage 2165, ob Wohnbauvorhaben ohne Stellplätze dann genehmigt werden müssen, wenn die Genehmigung ansonsten ausschließlich aus dem Grund fehlender Stellplätze versagt würde, geantwortet.

In § 48 Abs. 1 BauO NRW ist die gesetzliche Stellplatzpflicht geregelt. Abs. 1 hat folgenden Wortlaut: „Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze). Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge zugänglich sein.

Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können. Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung erheblich erschwert oder verhindert würde“.

Das MHKBG hat auf die Kleine Anfrage wie folgt geantwortet: „§ 48 Absatz 1 Satz 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – im Folgenden BauO NRW) erfasst nur die in Satz 3 geregelten Fälle der Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen, nicht aber die in Satz 1 geregelten Fälle der Errichtung von Anlagen.

Voraussetzung ist demnach zunächst, dass durch die Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen eine Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen ausgelöst wird. Dienen die Änderung oder Nutzungsänderung der Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum, entfällt die Herstellungsplicht von Stellplätzen, wenn die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum ansonsten – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung – erheblich erschwert oder verhindert werden würde.

Das tatbestandliche Vorliegen des § 48 Absatz 1 Satz 4 BauO NRW führt dazu, dass die Herstellungspflicht von Stellplätzen, die durch die Änderung oder Nutzungsänderung eigentlich entsteht, kraft Gesetzes entfällt und die Stellplätze dementsprechend auch nicht abgelöst werden müssen.

Die dargelegte Auslegung folgt zunächst aus dem Wortlaut des Satzes 4 des § 48 Absatz 1 BauO NRW. Sprachlich beziehen sich die Wörter „Dies gilt nicht“ nur auf den unmittelbar davorstehenden Satz und nicht auf alle Sätze des Absatz 1.

Es ist zudem Sinn und Zweck des § 48 Absatz 1 Satz 4 BauO NRW 2018 Ausnahmen von der Stellplatzherstellungspflicht für den Fall zu schaffen, bei dem Wohnraum im baulichen Bestand geschaffen wird und das Baugrundstück nicht mehr so disponibel zu bebauen ist wie bei der Errichtung der baulichen Anlage.

Bei den Anwendungsfällen kann es sich neben dem Ausbau eines Dachgeschosses zu einer Wohnung beispielsweise auch um die Nutzungsänderung eines Ladenlokals oder einer „ Arztpraxis in eine Wohnung oder um die Aufstockung eines Gebäudes um ein weiteres Geschoss mit Wohnungen handeln.

Den veröffentlichten Handlungsempfehlungen (Handlungsempfehlungen BauO NRW 2018 auf der Grundlage der Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Oktober/November 2018) ist eindeutig zu entnehmen, dass der dort dargestellte Hauptanwendungsfall nicht abschließend ist, sondern lediglich Bezug nimmt auf den in der Praxis wahrscheinlich am häufigsten vorkommenden Anwendungsfall“.

Az.: 20.3.1.1-003/003

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