Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 625/2016 vom 09.09.2016

Wegfall der Störerhaftung beim öffentlichen WLAN

Mit der Novellierung des Telemediengesetzes (TMG) ist die so genannte Störerhaftung für Betreiber öffentlicher WLAN-Netze, die nicht bereits Internet-Provider sind, weggefallen. Die Gesetzesänderung ist am 27.07.2016 in Kraft getreten. Durch eine textliche Ergänzung in Gestalt eines neuen Absatzes 3 zu § 8 TMG wird das so genannte Providerprivileg auf WLAN-Anbieter ausgedehnt. Auf den Haftungsausschluss kann man sich als Anbieter von frei zugänglichem, nicht passwortgeschütztem WLAN allerdings nur berufen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Diensteanbieter hat die Übermittlung nicht veranlasst und
  2. den Adressaten der übermittelten Kommunikation nicht ausgewählt und
  3. die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert.

Andere Voraussetzungen oder Pflichten sind nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Das betrifft zum Beispiel Sicherungsmaßnahmen gegen unberechtigten Zugriff auf das WLAN oder die Forderung einer Erklärung des oder der Nutzenden, keine Rechtsverletzung bei Nutzung des WLAN zu begehen. Gegen solche zusätzlichen Pflichten hätte zudem die EU-Richtlinie 2000/31/EG gesprochen.

Abmahnungen und Unterlassungsklagen sind auch zukünftig nicht vollständig auszuschließen. Insofern beseitigt die Gesetzesnovelle durch den neuen § 8 Abs. 3 TMG zwar die Störerhaftung, es bleibt jedoch bei der Täterhaftung - insbesondere bei vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung. Damit ist der Weg frei in den Städten und Gemeinden für öffentliches WLAN ohne Anmeldeprozedur.

Az.: 17.0.6.7.1

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