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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 875/1999 vom 20.12.1999
Wehrpflicht und Zukunft der Garnisonsstädte
Der Arbeitskreis Garnisonen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, in dem Standortgemeinden aus allen Flächenbundesländern Deutschlands zusammenarbeiten, hat sich am 25./26.10.1999 in Berlin eingehend mit den Problemen der Konversion und des Strukturwandels der Bundeswehr befaßt und eine Resolution zur Wehrpflicht und zur Zukunft der Garnisonsstädte verabschiedet.
Danach begrüßt der DStGB die Einsetzung der Kommission zur Strukturreform der Bundeswehr. Ferner setzt er sich nachdrücklich für eine Fortführung der allgemeinen Wehrpflicht ein, und zwar einmal unter dem Gesichtspunkt, daß die Bundeswehr inzwischen als Synonym für Demokratie und Frieden steht und eine Sonderentwicklung als Berufsarmee die Verankerung der Bundeswehr in der Bevölkerung nachhaltig beeinträchtigen würde. Darüber hinaus ist aus Sicht der Garnisonsstädte offenkundig, daß ein Wegfall der allgemeinen Wehrpflicht zu weiteren Standortschließungen, auf jeden Fall aber zu gravierenden Sonderlasten der Standortgemeinden führen wird. Die Städte und Gemeinden verschließen sich zwar nicht der Erkenntnis, daß ein völlig verändertes Bedrohungspotential auch eine Truppenreduzierung möglich macht, lehnen es aber entschieden ab, daß die dadurch mögliche "Friedensdividende" ausschließlich von den betroffenen Standortgemeinden bezahlt wird.
Der Bund wird schließlich aufgefordert, die Garnisonsstädte stärker als bisher in ihren Bemühungen zu unterstützen, ehemals militiärische Liegenschaften einer langfristig orientierten neuen zivilen Nutzung zuzuführen. Insbesondere soll ein eigenes Konversionsprogramm des Bundes die Städte und Gemeinden in die Lage versetzen, ihre gesetzlichen Vorkaufsrechte auch tatsächlich auszuüben. Darüber hinaus soll der Bund bei der Veräußerung von Liegenschaften an die Kommunen bzw. ihre Entwicklungsgesellschaften solange von einer Kaufpreiszahlung absehen, bis entsprechende Verwertungserlöse fließen.
Az.: III 155 60