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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 174/2007 vom 12.02.2007
Weihnachtsbeihilfe und Konnexitätsprinzip
Auf die Forderung der kommunalen Spitzenverbände zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach dem Konnexitätsausführungsgesetz NRW im Hinblick auf die mit der Änderung des SGB XII verbundene Regelung der Weihnachtsbeihilfe sowie der Erhöhung des Barbetrages für Heimbewohner hat jüngst der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Karl-Josef Laumann u.a. wie folgt geantwortet:
„In Übereinstimmung mit der Ihnen sicherlich mittlerweile auch bekannten Rechtsauffassung der Bundesregierung (vgl. z.B. Bundestagsdrucksache 13/3989 vom 2.1.2007) und anderer Länder zu der Problematik der Gewährung von Weihnachtsbeihilfen in Einrichtungen, gehe auch ich davon aus, dass es sich weder bei der Anhebung des Barbetrages gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII ab dem 01.01.2007 noch bei der Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2006 durch § 133 b SGB XII um eine neue Aufgabenzuweisung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG handelt.
Der Bundesgesetzgeber hat den Kreisen und kreisfreien Städten bereits vor der Föderalismusreform die Sozialhilfeaufgaben in § 3 Abs. 2 SGB XII direkt übertragen. Die Aufgabenträgerschaft beinhaltet die Durchführung der Gesamtheit aller materiell-rechtlichen Regelungen in ihrer jeweiligen vom Gesetzgeber bestimmten Ausgestaltung. Diese direkte Aufgabenübertragung gilt nach der Übergangsregelung in § 125 a GG weiter fort.
Die Anhebung des Barbetrages für 2007 und die einmalige Weihnachtsbeihilfe für 2006 sind schlichte Änderungen bzw. Präzisierungen innerhalb des bereits bestehenden Leistungsrechts. Der Bundesgesetzgeber hat in der Vergangenheit erfolgte unterschiedliche Rechtsauslegungen durch eine gesetzliche Klarstellung beendet. Rein quantitative Aufgabenveränderungen im Rahmen bereits bestehender Aufgaben greifen aber nicht in den nach dem Grundgesetz den Ländern vorbehaltenen Bereich ein. Damit bedarf es weder einer neuen landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, noch findet das nordrhein-westfälische Konnexitätsausführungsgesetz Anwendung.“
Az.: III 810-12