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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 689/2023 vom 16.10.2023
Weitere Hinweise des BMWSB zu § 13b BauGB
Mit Schnellbrief Nr. 332 vom 12.10.2023 hatte die Geschäftsstelle über eine Mitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) informiert, derzufolge zurzeit an einer Vorschrift gearbeitet wird, mit der aufgezeigt werden soll, wie § 13b-Verfahren europarechtskonform zu Ende geführt und fehlerhafte § 13b-Bestandspläne geheilt werden können. Diese Vorschrift soll nach einer Einigung innerhalb der Bundesregierung möglichst zeitnah das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und in Kraft treten. Auf das Vorhaben weist das BMWSB nun auch im Rahmen eines in seine vorläufigen Handlungsempfehlungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 4 CN 3.22) neu eingefügten Hinweises hin.
In diesem Hinweis verlautbart das Ministerium zugleich seine Rechtsansicht, dass aus der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass § 215 BauGB auch für § 13b-Bebauungspläne gilt, also entsprechende Bestandspläne, die nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB angegriffen worden sind, nicht an einem beachtlichen Fehler leiden und daher Grundlage für Genehmigungsentscheidungen sein können.
Für eine Weiterentwicklung der vorläufigen Handlungsempfehlungen in endgültige Handlungsempfehlungen wird daneben seitens des Ministeriums – bauplanungsrechtlich – kein Bedarf gesehen.
Die vorläufigen Handlungsempfehlungen mit der hinzugefügten Ergänzung sind abrufbar unter
https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/staedtebaurecht/handlungsempfehlungen-para-13b-baugb/handlungsempfehlungen-para-13b-baugb.html
Az.: 20.1.1.4.3-006/003 ste