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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 304/2006 vom 12.04.2006
Weiterhin keine Umsatzbesteuerung der Abwasserentsorgung
Im Februar sind die Verhandlungen der Mitgliedstaaten der EU im Rat der Finanzminister über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der sechsten Umsatzsteuerrichtlinie beendet worden. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt Auskunft über die Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft gegeben. Danach wird die bisherige umsatzsteuerliche Einordnung der Abwasserentsorgung beibehalten.
Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums wurden bei den Verhandlungen der EU im Rat der Finanzminister zur Änderung der sechsten Umsatzsteuerrichtlinie folgende für die Wasserwirtschaft wesentlichen Ergebnisse erzielt:
- Der Anhang H wird nicht verändert. Die Abwasserentsorgung wird nicht als weitere Kategorie, auf die die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz anwenden können, aufgenommen.
- Die Europäische Kommission wird dem Rat und dem Parlament einen Bericht vorlegen, der sich u. a. mit dem Einfluss ermäßigter Umsatzsteuersätze auf lokal erbrachte Dienstleistungen beschäftigen wird.
Die Beibehaltung der bisherigen steuerlichen Einordnung der Abwasserentsorgung entspricht den Forderungen des DStGB und des StGB NRW. Wir hatten in der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen, dass die (ermäßigte) Besteuerung der Abwasserentsorgung deutliche Gebührensteigerungen zu Lasten der Bürger zur Folge hätte.
Um eine Umsatzsteuerpflicht einzuführen, ist zuvor die Schaffung der entsprechenden europarechtlichen Voraussetzungen notwendig. Erforderlich ist die Aufnahme des Bereichs Abwasserentsorgung in den Anhang H der sechsten Umsatzsteuerrichtlinie (77/388 EWG). Gemäß Art. 12 (3) a) dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Umsatzsteuersatz lediglich auf die in der Anlage genannten Kategorien von Dienstleistungen bzw. Lieferung von Gegenständen anwenden. Bereits mit Datum vom 23.07. 2003 (KOM(200) 397 endgültig) hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Änderung der sechsten Umsatzsteuerrichtlinie vorgelegt. Darin war auch die Aufnahme von Leistungen im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung in den Anhang H vorgesehen. Zwischenzeitlich hatte auch der für Steuern und Zoll zuständige Kommissar der EU-Kommission, Lazlo Kovacs, im Rahmen der Harmonisierung der Grundlagen für die Unternehmensbesteuerung die aus seiner Sicht bestehenden steuerlichen Vergünstigungen für öffentliche Einrichtungen zu beseitigen. Diese Initiative hätte zu einer Änderung der bisherigen steuerlichen Einordnung von Hoheitsbetrieben in der Abwasserentsorgung (gem. § 2 Abs. 3 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 KStG) führen können.
Az.: IV/1 922-00