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StGB NRW-Mitteilung 688/2022 vom 22.12.2022
Weiterzahlung der Anwärtersonderzuschläge Feuerwehr
Das Ministerium des Innern Nordrhein-Westfalen arbeitet derzeit an einer Neuregelung der Anwärtersonderzuschläge für die Anwärterinnen und Anwärter in den Feuerwehren. Eine Übergangsregelung zur Weiterzahlung der bisherigen Sonderzuschläge ist dringend notwendig.
Das Anwärtersonderzuschlagsgesetz für den feuerwehrtechnischen Dienst (AnwSoZG Feu) tritt zum 31. Dezember 2022 außer Kraft. Darin ist geregelt, dass Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes einen Zuschlag gemäß § 76 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.06.2016 in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 90 % des Anwärtergrundbetrages erhalten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für diesen Bereich vorliegt.
Die in dem Gesetz vorgeschriebene Evaluation, ob weiterhin ein Bewerbermangel besteht, hat stattgefunden. Erste Auswertungen der Evaluation haben ergeben, dass ein landesweiter Bewerbermangel in der Laufbahngruppe 1.2 weiterhin besteht und sich Bewerberinnen- und Bewerberkonkurrenzen zu Angeboten aus der freien Wirtschaft weiter verstärken. In der hierzu durchgeführten Anhörung haben die kommunalen Spitzenverbände deutlich gemacht, dass die Anwärtersonderzuschläge weitergezahlt werden müssen.
Neuregelung der Anwärtersonderzuschläge und Übergangsregelungen
In einem Bericht im Innenausschuss am 17.11.2022 hat der Minister des Innern, Herbert Reul, dargestellt, dass ein Gesetz in Nachfolge des aktuellen AnwSoZG Feu in Arbeit ist und für die Monate Januar 2023 bis Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Übergangsregelung für die Laufbahngruppe 1.2 erlassen wird. Ergänzend hat er ausgeführt, dass in dem neuen Gesetz die bisherigen Anwärtersonderzuschläge in der Laufbahngruppe 1.2 weitergeführt werden und zudem Anwärtersonderzuschläge für die Laufbahngruppen 2.1 und 2.2 eingeführt werden sollen.
Auf Nachfrage beim Ministerium des Innern NRW teilte man mit, dass möglichst noch in diesem Jahr ein Erlass zur übergangsweisen Zahlung der Anwärtersonderzuschläge für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.2 LVOFeu ergehen wird.
Sollte das nicht möglich sein, wird den Kommunen anheimgestellt, die Zahlung der Anwärtersonderzuschläge unter Vorbehalt einer noch zu ergehenden gesetzlichen Regelung vorzunehmen.
Aus den Äußerungen des Ministeriums wird mitgeteilt, dass ab dem Jahr 2023 weiterhin Anwärtersonderzuschläge für die Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahngruppe 1.2. LVOFeu gezahlt werden sollen. Daher könnten die Kommunen aus Sicht der Geschäftsstelle die Anwärtersonderzuschläge weiterzahlen. Eine Zahlung kann juristisch gesehen unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung erfolgen. Dass eine solche gesetzliche Regelung kommen wird, ist aus den eindeutigen Aussagen des Ministers des Innern zu entnehmen.
Sobald das neue Gesetz oder der angekündigte Übergangserlass vorliegt, wird die Geschäftsstelle darüber berichten.
Az.: 15.2.5-007/001